Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 43.2: Wahlausschreiben im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren für Kleinbetriebe:
Aushang am _________________________ um _________________________ Uhr1
Aushangort: _________________________
Ende des Aushangs am _________________________ um _________________________ Uhr2
Wahlausschreiben
für die Wahl des Betriebsrats im Betrieb … im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren
Im Zeitraum zwischen 1.3.2022 und 31.5.2022 finden in ganz Deutschland wieder regelmäßige Betriebsratswahlen statt.
In unserem Betrieb/unserer Filiale, in der in der Regel bis zu 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird der Betriebsrat nach den Vorgaben des § 14a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im sogenannten "vereinfachten Wahlverfahren" gewählt.
Das hierzu notwendige Wahlverfahren ist gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung (WO) mit Erlass dieses Wahlausschreibens am heutigen Tag eingeleitet. Der Erlass dieses Wahlausschreibens ist am … durch Aushang erfolgt.
Das Wahlverfahren wird von einem Wahlvorstand geleitet, der mit folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unseres Betriebs besetzt ist:
_________________________ (Vorsitzende/Vorsitzender)
_________________________
_________________________
Die Wahl des Betriebsrats findet in einer
Wahlversammlung am _________________________
in der Zeit von _________________________ bis _________________________ Uhr in Raum _________________________ statt.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen (auf denen einer oder mehrere Kandidaten stehen können), die ab sofort beim Wahlvorstand eingereicht werden können. Einzelheiten hierfür unten.
Zur Durchführung der Wahl werden folgende Hinweise gegeben:
1. Größe des Betriebsrats
Der neu zu wählende Betriebsrat besteht aus _________________________ Mitgliedern.
Da in unserem Betrieb derzeit _________________________ Frauen und _________________________ Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen/Männer* in der Minderheit. Das in der Minderheit befindliche Geschlecht muss im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Daher stehen den Frauen/Männern* mindestens _________________________ Sitze im Betriebsrat zu.
Alternativ: Daher steht den Frauen/Männern* mindestens 1 Sitz im Betriebsrat zu.
Alternativ: Wegen der geringen Anzahl der Frauen/Männer* gibt es in unserem Betrieb keine Mindestsitze.
Alternativ: Der zu wählende Betriebsrat besteht aufgrund der Größe unseres Betriebs (weniger als 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer) gemäß § 9 BetrVG aus einer Person.3
2. Wer ist wahlberechtigt?
Für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag, also am _________________________, das 16. Lebensjahr vollendet haben (16. Geburtstag haben). Hierzu gehören auch die Auszubildenden, die im Außendienst und die in Home-Office oder Mobil-Office Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.* Wahlberechtigt sind weiter bei uns eingesetzte Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, sofern ihre Einsatzzeit am Wahltag mehr als drei Monate beträgt oder für mehr als drei Monate geplant ist (§ 7 S. 2 BetrVG)*. Als – aktiv und passiv – wahlberechtigte Arbeitnehmer gelten auch Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.*
3. Wer ist wählbar?
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Betriebs, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb am Wahltag seit mindestens sechs Monaten angehören. Berücksichtigt werden auch Zeiten, in denen die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb unseres Unternehmens oder Konzerns angehört haben (z.B. weil sie in den letzten sechs Monaten in unseren Betrieb versetzt worden sind). Es genügt auch, wenn sie unmittelbar vorher befristet oder als Leiharbeitnehmer bei uns eingesetzt waren. Wählbar sind auch Heimarbeiter, die in der Hauptsache für unseren Betrieb seit mindestens sechs Monaten arbeiten (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG).*
Nicht wählbar ist, wer – weil dies in einem Strafurteil ausgesprochen ist – die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Leiharbeitnehmer sind, auch wenn sie wahlberechtigt sind, unabhängig davon, wie lange sie in unserem Betrieb tätig sind, nicht wählbar.
4. Eintrag in die Wählerliste
Wahlrecht und Wählbarkeit setzen nach 2 Abs. 3 WO voraus, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wählerliste eingetragen sind. Deshalb bitten wir Sie um eine Überprüfung dieser Voraussetzungen. Ansonsten kann es sein, dass Sie nicht zur Wahl zugelassen werden.
Abdrucke der Wählerliste liegen zusammen mit dem Text der Wahlordnung...