Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 44.1: Rücknahme Rechtsbeschwerde

Zwar zählt das Einlegen der Rechtsbeschwerde noch zum amtsgerichtlichen Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), so dass hierfür die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG noch nicht anfällt. Für die Rücknahmeerklärung gilt dies dagegen nicht. Diese löst die Gebühren des Rechtsmittelverfahrens aus, so dass allein für die Rücknahme bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV RVG angefallen ist. War die Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme noch nicht begründet, so ist jedoch die Verfahrensgebühr im unteren Bereich anzusiedeln.

Darüber hinaus ist nach Nr. 5113 VV RVG auch eine zusätzliche Gebühr nach Anmerkung Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV RVG angefallen. Die bloße Rücknahmeerklärung reicht als Mitwirkungshandlung aus (LG Braunschweig AGS 2004, 256; Burhoff, RVGreport 2015, 86). Für die zusätzliche Gebühr haben die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG keine Bedeutung. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nach überwiegender Auffassung immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr (Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 36 Beispiel 89).

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