Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.59: Unerhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Eine angebliche Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit kann nur dann als Abwägungsfaktor berücksichtigt werden, wenn sich dieses erwiesenermaßen ursächlich ausgewirkt hat (OLG München, Urt. v. 7.12.2007 –10 U 4653/07 – juris).

Ein Nachweis, dass bei Einhaltung der Autobahnrichtgeschwindigkeit der Unfall hätte vermieden werden können, liegt nicht vor. Im Übrigen wäre allenfalls eine Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 % denkbar, die i.d.R. unbeachtlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 8.5.2001 – 27 U 201/00 = DAR 2001, 506). Und schlussendlich führt ein schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrstreifenwechslers dazu, dass hierhinter jede denkbar erhöhte Betriebsgefahr wegen einer angeblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zurücktritt (OLG Hamm, Urt. v. 21.6.1993 – 6 U 51/93 = NZV 1994, 229).

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