Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 4.6: Ausschluss Versorgungsausgleich aber Kompensation ehebedingter Nachteile durch beschränkte Durchführung von VA (Doppelverdiener-Ehe von Nichtselbstständigen)

§ _________________________

Versorgungsausgleich

(1) Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich ausgeschlossen, da beide Ehegatten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, ihre Altersvorsorge eigenständig sicherzustellen.

(2) Jedoch soll ein Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeiträume stattfinden, in denen ein Ehegatte keine oder nur geminderte Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dies sind die Zeiten der familienbedingten kompletten oder teilweisen Erwerbslosigkeit, etwa zum Zwecke der Haushaltsführung oder der Betreuung von Kindern und sonstigen Angehörigen sowie andere ehebedingt erwerbslose Zeiten, mit denen der andere Ehegatte einverstanden war. Zahlt der andere Ehegatte für diese Zeiträume für den erwerbslosen oder erwerbsgeminderten Ehegatten freiwillig Beiträge in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung, so dass diese Beiträge zusammen mit den geleisteten Beiträgen des erwerbsgeminderten Ehegatten den Höchstbeiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, so ist der Versorgungsausgleich auch für diese Zeiträume ausgeschlossen.

(3) Der Notar hat darüber belehrt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die erwerbsgeminderten Zeiträume dann keinen Schutz bietet, wenn der andere Ehegatte in diesen Zeiträumen keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat, weil er z.B. nicht sozialversicherungspflichtig war und seine Altersvorsorge durch einen Vermögensaufbau betrieben hat, der wiederum dem Zugewinnverzicht unterliegt. Eine Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Zahlung von Beiträgen in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung für den erwerbsgeminderten Ehegatten wurde jedoch trotz Belehrung durch den Notar nicht gewünscht.

(4) Die Abänderung dieser Vereinbarung, insbesondere nach § 227 FamFG, wird ausgeschlossen.

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