Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.8: Auffahrunfall und Fahrstreifenwechsel mit Schrägstellung

Liegt kein achsparalleler Anstoß vor, sondern deuten die dokumentierten Schäden darauf hin, dass das vorausfahrende Fahrzeug in Schrägstellung bei einem Fahrstreifenwechsel befindlich gewesen ist, greift zu Lasten des Hintermanns kein Anscheinsbeweis wegen eines unachtsamen Auffahrvorgangs. Vielmehr spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der den Fahrstreifen wechselnde Fahrzeugführer dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen und dadurch gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat (OLG Schleswig, Urt. v. 22.12.2015 – 7 U 111/14 – juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2008 – 1 U 5/08 = SP 2009, 66; OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2014 – I 9 U 60/14 – juris; LG Essen, Urt. v. 12.2.2014 – 5 O 125/13 – juris; LG Dortmund, Urt. v. 14.4.2015 – 21 O 319/13 – juris; zum Indiz der Schrägstellung vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.1.2001 – 22 U 1044/00 = MDR 2001, 808). Hinter diesem groben Fehlverhalten tritt die einfache Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs zurück.

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