Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 531

Muster 5.40: Klage im Urkundenprozess

An das

Landgericht _________________________

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

im Urkundenprozess[345]

der _________________________

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Beklagter –

Streitwert (vorläufig): 25.000,00 EUR

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage im Urkundenprozess mit dem Antrag,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Deutschen Bundesbank ab dem 1.1.2018 zu zahlen;
2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Begründung:

Die Klägerin ist die frühere Lebensgefährtin des Beklagten. Um diesem eine Existenzgründung zu ermöglichen, gewährte ihm die Klägerin am _________________________ ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR, welches mit Zinsen ab dem 1.1.2015 zu verzinsen ist. Der Beklagte sollte das Darlehen zum 31.12.2017 zurückzahlen.

Nachdem die Parteien sich getrennt hatten, unterzeichnete der Beklagte das in der Anlage beigefügte Schuldanerkenntnis.[346]

  Beweis für die Echtheit der Unterschrift: Vernehmung des Beklagten als Partei.

Da der Beklagte keinerlei Zahlung geleistet hat, ist nunmehr Klage geboten.

Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich für die Zeit der vereinbarten Darlehenslaufzeit aus dem Schuldanerkenntnis, für die Zeit ab dem 1.1.2018 aus § 288 BGB.

Der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Bedenken entgegen.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Beglaubigte und einfache Abschrift der Klage liegen anbei.

Rechtsanwalt

[345] Vgl. § 593 Abs. 1 ZPO.
[346] Vgl. § 593 Abs. 2 ZPO. Hiernach müssen die Urkunden, aus denen sich der Anspruch ergibt, im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden; vgl. OLG Düsseldorf MDR 1988, 504 sowie Zöller/Greger, § 593 ZPO Rn 7. Um der Gefahr des Verlustes der Urkunde vorzubeugen, sollte daher nur eine beglaubigte Abschrift eingereicht und die Original-Urkunde im Termin vorgelegt werden.

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