Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 54.10: Untätigkeitsklage
An das Verwaltungsgericht _____
Im Namen von Frau/Herrn _____
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
erheben wir gegen das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt _____
– Beklagter –
wegen: _____
Streitwert (§ 61 GKG): _____
Klage
mit dem
Antrag
I. |
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines _____ auf dem Grundstück Flst. Nr. _____ Gemarkung _____ zu erteilen. |
II. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Original der Vollmacht liegt bei.
I. Sachverhalt
(Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen)
Die beantragte Baugenehmigung wurde bis heute, also drei Monate nach Antragseingang bei dem Beklagten, noch nicht verbeschieden. Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.
II. Rechtliche Würdigung
Die Unterlassung der Genehmigungserteilung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Zulässigkeit
Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Antrag des Klägers vom _____ auf Genehmigung seines Bauvorhabens ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO.
Insbesondere liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag des Klägers vom Beklagten noch nicht verbeschieden wurde.
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung hätte der Bauantrag vom _____ mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten spätestens innerhalb von drei Monaten, also spätestens _____ ergehen müssen.
Die nach Einreichung des Bauantrags des Klägers geänderten Planungsabsichten der Gemeinde _____ konnten die Bearbeitungsfrist im vorliegenden Fall nicht beeinflussen. Insbesondere hat die Gemeinde nicht von ihren Plansicherungsinstrumenten gem. §§ 14, 15 BauGB wirksam Gebrauch gemacht. Ohne solche darf die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung über einen Bauantrag, dessen Entscheidungsreife bereits positiv feststeht, nicht anlässlich einer geänderten Planungsabsicht der Gemeinde bis zur Aufstellung des Bebauungsplans verzögern. So führt der BGH im Urt. v. 23.1.1992 – III ZR 193/92 aus,
"dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers so lange zu beachten ist, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewusste Nichtbearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig."
Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass der Beklagte den Bauantrag des Klägers vom _____ bisher noch nicht verbeschieden hat.
2. Begründetheit
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Bauvorhaben fügt sich insbesondere in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. _____ (auszuführen).
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
_____
(Unterschrift)