Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1692 Beratung im Urheber- und Medienrecht, , 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 5.5: Klauseln im Arbeitsvertrag
I. Allgemeine Regelung
Schafft ein Arbeitnehmer ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das in Bezug zum Arbeitsverhältnis steht oder mit den Mitteln des Arbeitgebers, ohne dass dies zu seinen Arbeitspflichten gehört, so überträgt er dem Arbeitgeber in jedem Fall ein ausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die weitere Nutzung im Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers. Diese Nutzungseinräumung erfolgt vergütungsfrei. Die Nutzung ist vielmehr mit der vereinbarten Vergütung im Rahmen des Arbeitsvertrages abgegolten.
Für weitergehende Verwertungsrechte (Vervielfältigung, öffentliches Zugänglichmachen, Verbreiten usw.), auch bezogen auf noch nicht bekannte Nutzungsarten, ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen, die auch eine entsprechende Regelung zur Höhe der zusätzlichen Vergütung beinhaltet.
Steht das geschaffene Werk in keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis und entsteht durch die Verwertung durch den Arbeitnehmer auch keine Konkurrenzsituation zum Arbeitgeber, steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er an seinem Werk Nutzungsrechte anbietet. In der Einbringung in den Betriebsablauf ist in jedem Fall die Einräumung eines einfachen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts zu sehen. Eine Vergütung für die Einräumung wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch vor Einbringung in den Betrieb schriftlich erklärt und sich der Arbeitgeber ebenfalls schriftlich mit der Übertragung des Nutzungsrechts und der Höhe des Entgeltes einverstanden erklärt.
II. Regelung im Hinblick auf die Erstellung von Computerprogrammen
Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber an den vom ihm erstellten Computerprogrammen und den gefertigten Dokumentationen sowie Beschreibungen das ausschließliche Recht zur zeitlichen und räumlich unbegrenzten Nutzung im Rahmen des Unternehmenszweckes. Gleiches gilt für das Ergebnis von Umarbeitungen oder Erweiterungen von vorhandenen Programmen, Dokumentationen und Beschreibungen.
Mit umfasst von der Nutzungseinräumung sind die zugehörigen Vorstufen der Entwicklung des Computerprogramms, der Quellcode sowie Begleitmaterialien.
Der Arbeitnehmer räumt dem Arbeitgeber das Recht der Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ein.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Urheberbezeichnungen in der von ihm gewünschten Art und Weise direkt am Computerprogramm (z.B. auf der Anwendungsoberfläche) oder auf dem Begleitmaterial anzubringen. Die Anbringung der Urheberbezeichnung darf keinen unverhältnismäßig hohen technischen Zusatzaufwand erfordern und den Anwender nicht in seiner Arbeit mit dem Programm stören. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Programms beteiligt, so kann die Nennung nur einheitlich an einer Stelle und auf eine bestimmte Art und Weise erfolgen.
III. Verzichtsklauseln im Rahmen einer Online-Nutzung
Der Arbeitnehmer verzichtet auf das Namensnennungsrecht als Urheber und auf die Zugänglichmachung des Werkes. Der Arbeitgeber nimmt diesen Verzicht an.
Der freie Mitarbeiter verzichtet gegenüber dem Auftraggeber und dessen Vertragspartnern auf die Nennung seines Namens als Autor. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages als freier Mitarbeiter. Der Auftraggeber nimmt diesen Verzicht an.