Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 56.19: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel
An das Amtsgericht
_____
Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG
_____ der WEG _____-Straße in _____, vertreten durch den WEG-Verwalter _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____
gegen
die Wohnungseigentümerin _____, _____
– Beklagte –
wegen Wohngeld
Streitwert: _____ EUR (vorläufig)
Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der WEG-Verwaltung _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ auf einen Teilbetrag von _____ EUR und seit dem _____ auf einen restlichen Teilbetrag von _____ EUR zu zahlen. |
2. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht rechtzeitiger Verteidigungsanzeige wird bereits jetzt der Antrag gemäß § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt. |
Begründung:
Die Parteien bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom _____, deren Protokoll überreicht wird als
Anlage K 1,
beschlossen die Eigentümer die Vorschüsse zur Kostentragung auf der Basis des Wirtschaftsplans _____. Auf TOP _____ des Protokolls wird verwiesen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Der die Wohnung der Beklagten betreffende Einzelwirtschaftsplan wird überreicht als
Anlage K 2.
Das monatlich zu zahlende Wohngeld beläuft sich auf _____ EUR. Die Beklagte schuldet das Hausgeld für die Monate _____. Gutzubringen ist die monatliche Wohngeldreduzierung von _____ EUR gemäß Einzelwirtschaftsplan sowie das "Guthaben" der Beklagten aus der Jahresabrechnung _____ von _____ EUR.
Es ergibt sich somit folgender derzeitiger Rückstand:
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
abzüglich Nachberechnung Wirtschaftsplan |
_____ EUR |
abzüglich Abrechnung _____ |
_____ EUR |
Restbetrag |
_____ EUR |
Die Klägerin behält sich die Erhöhung des Klagantrags vor. Die Ermächtigung der Verwaltung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Wohngeldinkasso ergibt sich aus _____ des Verwaltervertrages, der überreicht wird als
Anlage K 3.
Die Verwaltung wurde in der oben genannten Eigentümerversammlung erneut als Verwalterin bestätigt. Auf TOP _____ des Protokolls darf verwiesen werden. Die geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Rechtsgrund des Verzugs.
(Rechtsanwalt)