Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 56.7: Tagesordnungsergänzung (Einladung noch nicht versandt)
An das Amtsgericht
Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen
_____
Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG
des Wohnungseigentümers _____, _____-Straße, _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____
gegen
Verband "WEG" _____ vertreten durch den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage _____-Straße, _____
– Beklagter –
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte wird verpflichtet, auf die Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung, spätestens zu der gemäß § 13 Ziff. 4 der Teilungserklärung vorgesehenen Jahresversammlung am _____, den Tagesordnungspunkt "Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung eines Glaswintergartens auf dem Balkon der Wohnung Nr. 14" aufzunehmen und diese Tagesordnung form- und fristgerecht mit dem Einladungsschreiben an die Wohnungseigentümer zu verschicken.
Begründung:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft _____, die von der Fa. _____ verwaltet wird. Der Kläger benötigt zu dem von ihm begehrten und im Antrag genannten Bauvorhaben die Zustimmung der Miteigentümer in Beschlussform. Die Anlage besteht jedoch aus 24 Einheiten und ist zum Großteil vermietet. Die meisten Miteigentümer wohnen auswärts – auf die aktuelle Eigentümerliste gemäß
Anlage K 1
wird insoweit Bezug genommen – und erscheinen nur einmal im Jahr zur Eigentümerversammlung, die nach § 13 Ziff. 4 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung,
Anlage K 2,
in der ersten Julihälfte eines jeden Jahres stattfinden soll. Der Kläger möchte daher die anderen Miteigentümer im Rahmen der Versammlung von seinem Vorhaben überzeugen. Der Verwalter des verklagten Verbandes weigert sich ohne Angabe von Gründen, dem Verlangen des Klägers nach Ergänzung der TO um diesen Beratungsgegenstand nachzukommen. Zwei ihm zugestellte Schreiben,
Anlage K 3 und K 4,
blieben ohne Antwort. Wegen der nur noch verbleibenden 13 Wochen (abzüglich der in § 13 Ziff. 4 TE bestimmten Ladungsfrist von vier Wochen) ist Eile geboten.
Nicht nur wegen des Beratungsbedarfs, sondern auch zu Beweissicherungszwecken ist dem Kläger an einer Befassung der Versammlung mit seinem Antrag und einer eventuellen Beschlussfassung gelegen. Aus diesen Gründen lassen sachliche Gründe die Weigerung pflichtwidrig erscheinen. Der Kläger ist nicht bereit, noch weitere Zeit abzuwarten.
(Rechtsanwalt)