Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 5.7: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
[Zuständigkeit]
Familiengericht
[Rubrum]
Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815]
[Antrag:]
_________________________ im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten _________________________, geb. am _________________________, mit dem Kindesvater/Kindesmutter wie folgt zu regeln:
Dem antragstellenden Kindesvater/Kindesmutter steht das Recht zu, das gemeinsame Kind _________________________, geb. am _________________________, wie folgt zu sich zu nehmen
▪ |
jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, |
▪ |
in den Sommerferien im Jahr _________________________ für drei Wochen, und zwar vom _________________________ bis zum _________________________. |
Der beteiligten Kindesmutter/Kindesvater wird aufgegeben, das Kind rechtzeitig an den Besuchstagen zur Abholung bereit zu halten und zu den Wochenenden sowie zu den Ferien angemessen mit Kleidung zum Wechseln zu versehen, der umgangsberechtigte Kindesvater/die Kindesmutter hat das Kind zum festgesetzten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich zurück zu bringen.
Begründung
Statustatsachen: Lebenssituation der Eltern, des Kindes. Schilderung der Schwierigkeiten des Elternteils, bei welchem sich das Kind nicht aufhält, mit der Umgangsregelung.
Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (z.B. bei Weigerung wegen Ferienmitnahme), Darstellung der Dringlichkeit bei Umgangsregelung mit Kleinkindern, drohende Entfremdung, drohender Verlust des bislang guten persönlichen Verhältnisses, drohender psychischer Schaden beim Kind. Sofortige Regelung, um bewusst gesteuertem Entfremdungsprozess des anderen Elternteils entgegenwirken zu können, Regelung besonderer Umgangszeiten bei Hinweis auf berufliche Zwänge (Schichtdienst), Schilderung der ordnungsgemäßen Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts.
Glaubhaftmachung des Sachvorbringens (eidesstattliche Versicherung, ärztliche Gutachten, ggf. kinderpsychologisches Gutachten).