Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedürfnis für gerichtliche Umgangsregelung
Normenkette
BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Fürth (Beschluss vom 20.10.2023; Aktenzeichen 4 F 180/22 UG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 20. Oktober 2023 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht -
Fürth/Odw. zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die Eltern des aus ihrer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe hervorgegangenen derzeit 12-jährigen As. Seit der Trennung der Kindeseltern im Januar 2017 lebt A im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater hatte zunächst in den geraden Kalenderwochen von freitags 14:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr Umgang mit dem Kind. In einem von ihm angestrengten Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Fürth/Odw. ist der Umgang durch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 dahingehend geregelt worden, dass der Kindesvater alle 14 Tage an den Wochenenden und auch in den Ferien Umgang mit A hat. Wegen der Einzelheiten der Umgangsvereinbarung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Mai 2020 im Verfahren ... Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Kindesmutter am 30. Mai 2022 beantragt, die Umgangsregelung dahingehend abzuändern, dass der Umgang nur noch sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr und daneben in den Sommerferien für eine Woche stattfindet. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zeiten des Umgangs für A beim Kindesvater sehr belastend seien und auch nicht kindgerecht gestaltet werden würden. Das Kind leide unter der aktuellen Situation, habe Bauchschmerzen und der Kindesvater würde ihn ständig und massiv ausfragen und so wissentlich in einen Loyalitätskonflikt bringen. A würde nur noch 14tägig einen Tag mit dem Kindesvater verbringen wollen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Der Kindesvater widersetzte sich der begehrten Abänderung und verwies auf eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter. Er hielt statt einer Beschränkung eine Ausweitung der Umgangszeiten für erforderlich. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 04. Juli 2022 verwiesen.
Das Amtsgericht hat zunächst eine schriftliche Stellungnahme einer Verfahrensbeiständin eingeholt. Diese hat empfohlen, den Umgang dahingehend zu regeln, dass dieser alle zwei Wochen von samstags auf sonntags stattfindet. Ferienumgang solle nur in den Zeiten stattfinden, in denen der Kindesvater Urlaub hat. Im Einzelnen wird auf den Bericht vom 01. Juli 2022 verwiesen. Das Amtsgericht hat die Eltern am 19. Oktober 2022 angehört und die Sache mit den Beteiligten und dem Jugendamt erörtert. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen vom 19. Oktober 2022 verwiesen. Sodann hat das Amtsgericht das Kind angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 25. November 2022 verwiesen.
Mit Verfügung vom 28. November 2022 hat das Amtsgericht die Eltern aufgefordert, unverzüglich die Praktizierung der Ausgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 wiederaufzunehmen und zwar im reduzierten Umfang von jeweils samstags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr. Im Einzelnen wird auf die Verfügung vom 28. November 2022 hingewiesen. Bis zum 18./19. Februar 2023 fand daraufhin an den Wochenenden und in den Weihnachtsferien Umgang statt.
Der Kindesvater verwies mit Schriftsatz vom 20. März 2023 darauf hin, dass sich die Situation durch die Beeinflussungen der Kindesmutter zuspitze. Aktuell nehme er dem Wunsche As entsprechend keinen Umgang wahr. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hat das Amtsgericht den Beteiligten den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Dieser sah vor, dass die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 aufgehoben wird und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass eine gerichtliche Regelung des Umgangs derzeit nicht erforderlich sei. Während die Kindesmutter sich hiermit einverstanden zeigte, widersprach der Kindesvater mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 der beabsichtigten Aufhebung des bestehenden Umgangstitels. Er könne sich nur vorstellen, auf Rechte und Pflichten aus der Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2024 zu verzichten. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Eltern daraufhin am 12. Juli 2023 erneut angehört und die Sache mit den Beteiligten und Jugendamt erörtert. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen vom 12. Juli 2023 verwiesen.
Für den Sachbericht im Übrigen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Mit dem Kindesvater am 20. Oktober 2023 zugestelltem Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 aufgehoben und festgestellt, dass eine gerichtlich...