Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewichtung der Kindeswohlkriterien bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Fürth (Beschluss vom 31.05.2024; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Das erste Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des derzeit 4jährigen Kindes X. Sie streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn, für den sie aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts vom 17.10.2022 (...) gemäß §§ 1626a Abs. 2 BGB, 155a Abs. 3 FamFG gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Die Kindeseltern trennten sich bereits ca. sechs Monate nach der Geburt des Kindes. Der Sohn lebte seit diesem Zeitpunkt im Haushalt der Kindesmutter und deren Großeltern, die die Kindesmutter bei der Betreuung unterstützten, in Stadt4. Die Kindesmutter arbeitet in Vollzeit als Beruf1 in einem Krankenhaus in Stadt1. X besuchte bisher weder eine Kinderkrippe noch einen Kindergarten und versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Der Kindesvater lebt in Stadt2 in einer Wohnung mit seiner Schwester. Seine Mutter und seine Lebensgefährtin leben ebenfalls in Stadt2. Der Kindesvater arbeitet als Beruf2 in Vollzeit in der Logistik bei Y in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. In dem Verfahren ... wurde der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Sohn durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 28.05.2021 aufgrund des noch jungen Alters des Kindes dergestalt geregelt, dass er in geraden Wochen jeweils montags, mittwochs und freitags von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und in den ungeraden Wochen jeweils dienstags, donnerstags und samstags von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr stattfinden sollte. In der Folgezeit fanden die Umgänge regelmäßig und auch über die Umgangsvereinbarung hinaus mit Übernachtungen sowie teilweise mehreren Wochen am Stück statt. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens fand Umgang im Umfang der vereinbarten Umgangsregelung statt.
Die Kindesmutter hat seit Oktober 2023 eine verfestigte Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten und plant mit dem gemeinsamen Sohn einen Umzug zu diesem nach Stadt3. Sie hat dort eine Arbeitsstelle als Beruf1 mit Aufstiegschancen in Aussicht und ab 01.09.2024 einen Kindergartenplatz für X. Ihre Großeltern werden zurück nach Land1 ziehen.
Der Kindesvater ist mit dem Umzug seines Sohnes nach Stadt3 nicht einverstanden. In Stadt2 steht ebenfalls ab 01.09.2024 ein Kindergartenplatz für X zur Verfügung.
Der Kindesvater hat erstinstanzlich am 27.02.2024 einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich gestellt. Zur Begründung hat er angeführt, dass aufgrund der im Einzelnen aufgeführten Umgangskontakte eine sehr gute Bindung zwischen ihm und seinem Sohn bestehe, X im Region1 fest verwurzelt und unklar sei, ob die Beziehung der Kindesmutter zu dem neuen Lebensgefährten Bestand habe. Er könne die Betreuung auch mit Hilfe seiner Verwandtschaft gewährleisten. Er sei besser geeignet, das Kind, das schlecht deutsch spreche, zu fördern und habe sich bereits erfolgreich um einen Kitaplatz in Stadt2 bemüht. Die Kindesmutter könne großzügigen Umgang bekommen, wenn X bei ihm lebe.
Die Kindesmutter hat sich dem Antrag entgegengestellt und ihrerseits einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Sie hat darauf verwiesen, die Hauptbezugsperson des Kindes zu sein. Sie habe bereits mit X eine Woche in Stadt3 verbracht und sei auch schon mit ihm und dem neuen Lebensgefährten im Urlaub gewesen. X würde sich gut mit diesem verstehen. Sie würde von 8.00 bis 16.00 Uhr arbeiten und die Kita habe von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Der Kindesvater könne als Beruf2 die Betreuung nicht gewährleisten. Er habe erst seit der letzten Umgangsregelung regelmäßig und in wesentlichem Umfang Umgang. Sie sei bereit, ihm ein großzügiges Umgangsrecht zu gewähren und sich an den Fahrten zu beteiligen.
Die Verfahrensbeiständin hat sich nach Gesprächen mit den Eltern und dem Kennenlernen des Kindes für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter ausgesprochen, sofern diese nicht nach Stadt3 zieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 21.03.2024 Bezug genommen.
Das Jugendamt hat keine konkrete Empfehlung abgegeben. Auf den Bericht des Jugendamts vom 25.04.2024 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt in einem Termin angehört und die Sache erörtert. Von dem Kind hat es sich ebenfalls einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.03.2024 und den Vermerk über die Kindesanhörung vom 17.05.2024 verwiesen.
M...