Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 58.9: Sofortige Beschwerde
An das
Landgericht
– Beschwerdekammer –
in _____
über das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
zu Az: _____
in _____
Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger und Erinnerungsführer/Erinnerungsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____
– Schuldner und Erinnerungsgegner/Erinnerungsführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
legen wir hiermit im Namen und in Vollmacht des Gläubigers gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes – Vollstreckungsgerichtes – vom _____, Az: _____,
Sofortige Beschwerde
ein.
Es wird beantragt (entsprechende Alternative auswählen),
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
□ |
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag vom _____ zu entsprechen. |
□ |
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, dass _____. |
Zugleich wird beantragt,
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die Sache nach § 568 ZPO auf die Kammer zu übertragen, da die dortigen Voraussetzungen gegeben sind, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen. Aus diesem Grunde wird bei einer dem Begehren nicht Rechnung tragenden Entscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt. |
Begründung:
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus _____ (genaue Bezeichnung des Titels) einen Anspruch auf _____ (Bezeichnung der Vollstreckungsforderung). Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am _____ zugestellt.
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom _____ beantragt, _____.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _____ hat das Vollstreckungsgericht angeordnet, dass _____.
Gegen diese am _____ zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.
Die angefochtene Entscheidung ist aus folgenden Gründen fehlerhaft: _____.
Es wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls wird gebeten, die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfegründe mitzuteilen.
Sofern das erkennende Gericht der diesseitigen Auffassung nicht folgen möchte, wird schon jetzt beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Zugleich ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung, dass über die aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit besteht, so dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sowohl zur Fortbildung des Rechtes als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Rechtsanwalt