Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.1: Der Ehevertrag – eheliches Güterrecht und denkbare Modifikationen
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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Ihre Ehe befindet sich in der Krise oder Sie überlegen aus unterschiedlichen Gründen, ob ein Ehevertrag für Sie sinnvoll sein könnte. Ich möchte Ihnen die die wesentlichen Grundlagen darstellen:
Ehegatten leben in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wirtschaftlich bedeutet dies, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat und nutzt. Zu einem Ausgleich unterschiedlicher Entwicklungen des Vermögens kommt es nur bei Ende der Ehe (durch Tod, Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe). Eine Änderung dieses gesetzlichen Güterstandes erfolgt durch einen notariellen Vertrag der Ehegatten, in dem ein anderer gesetzlicher Güterstand vereinbart wird. Der Vertrag kann vor der Eheschließung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt bei bestehender Ehe geschlossen werden. Der Vertrag kann auch über den Güterstand hinausgehende Regelung enthalten, z.B. für das mögliche Scheitern der Ehe, Regelungen von Unterhalt, Versorgungsausgleich (= Ausgleich der erworbenen Anwartschaften in der Altersvorsorge) oder Erbrecht.
Wird ein Ehevertrag im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe geschlossen, handelt es sich eher um eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die Vereinbarungen im Voraus für den Fall der Scheidung trifft. In einer solchen Vereinbarung können Sie auch Fragen der Haushaltsaufteilung, der Weiterbenutzung der Ehewohnung, Eigentum an einer gemeinsamen Immobilie, Sorgerecht und Umgang für die Kinder, Ehegatten und Kindesunterhalt regeln.
Wann ist es sinnvoll, durch Ehevertrag den Güterstand zu ändern? Häufig wird die Gütertrennung angedacht, weil die Eheleute irrig davon ausgehen, damit könne die Haftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen Ehegatten vermieden werden. Die Frage der Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten lässt sich jedoch durch die Wahl des Güterstands nicht beeinflussen. Die Haftung ergibt sich nämlich vielmehr aus einer Mitverpflichtung gegenüber Gläubigern, beispielsweise wenn Sie für ein Darlehen Ihres Ehegatten mit unterzeichnet haben.
Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben beide Ehegatten ihr je eigenes Vermögen und verwalten dieses allein. Ein Ausgleich wird erst im Zeitpunkt der Scheidung durch den Zugewinnausgleich gesucht. Oft ist daher die bevorzugte Regelung eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, die für den Fall eines möglichen Scheiterns der Ehe abweichende Regelungen vom gesetzlichen Zugewinnausgleich trifft. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Partners kann und soll es meist beim gesetzlichen Zugewinnausgleich bleiben. Dies vereinfacht das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, der dann neben dem gesetzlichen Erbteil in Höhe von ¼ gem. § 1371 BGB unabhängig von der Vermögensentwicklung während der Ehe einen pauschalen Anspruch auf Zugewinn in Höhe ¼ des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten hat, ohne, dass der Zugewinn – wie bei einer Scheidung – konkret errechnet werden muss. Neben Kindern erhält der Ehegatte also in den meisten Fällen die Hälfte des Nachlasses. Ein Ehevertrag muss beim Notar beurkundet werden. Die Vereinbarungen können Sie aber mit Ihrem Ehepartner vorbesprechen oder durch Ihren Anwalt verhandeln lassen.
Der dritte Güterstand der Gütergemeinschaft ist rechtlich sehr kompliziert, wird daher selten genutzt und sollte nur bei umfangreicher Beratung gewählt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)