Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 6.2: Beschluss über Digitalisierung von Verwaltungsunterlagen

Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, dass die Verwaltungsunterlagen ab sofort unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) digitalisiert (eingescannt) werden.[23] Verwaltungsunterlagen aus laufender Verwaltung (Kontoauszüge, Belege und Korrespondenz) werden nach ihrer Digitalisierung vernichtet. Nur solche Dokumente sind von der Vernichtung auszunehmen, an deren Aufbewahrung im Original die Gemeinschaft ein objektives Interesse hat (z.B. die Grundlagenurkunden wie Teilungserklärung und Aufteilungsplan, Baugenehmigung, Bürgschaften, laufende Mietverträge und dgl.).

[23] Man kann – muss aber nicht – ergänzend auf die (sehr ausführliche) Technische Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Bezug nehmen.

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