Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.2: Trennung
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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehegatten zu trennen. In diesem Zusammenhang sind einige Dinge zu regeln, zu denen ich Ihnen die notwendigen Gesichtspunkte an die Hand geben möchte:
1. Trennung und Trennungsjahr
Eine einvernehmliche Scheidung, bei der beide Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen, kann nach Ablauf von einem Trennungsjahr ausgesprochen werden. Die Trennung kann innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Dann müssen die Lebensbereiche klar voneinander getrennt werden. Gemeinsames Wirtschaften darf es nicht mehr geben. Der Trennungszeitpunkt sollte durch ein Schreiben oder eine Erklärung dokumentiert werden. Bei dem Auszug eines Ehepartners ist die Trennung offensichtlicher.
Sollte die Trennung nicht einvernehmlich sein und sich der Partner gegen die Trennung wehren, wird die Zerrüttung der Ehe vom Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen.
Lediglich im Falle besonderer Härte kann ausnahmsweise eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Eine besondere Härte kann beispielsweise vorliegen bei:
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Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfachem Scheitern von Entziehungskuren, |
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Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder, |
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Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder, |
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Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft, |
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Straftaten gegenüber dem Ehepartner. |
2. Sorgerecht und Umgang
Sie haben gemeinsame Kinder, für die beide Eltern sorgeberechtigt sind. Grundsätzlich bleibt es auch bei Trennung und Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Es sollte nun einvernehmlich geregelt werden, bei welchem Elternteil die Kinder den Aufenthalt haben. Es gibt verschiedene Modelle bis hin zum paritätischen Wechselmodell. Ohne Einigung müsste der Aufenthalt gerichtlich festgelegt werden. Eine Einigung über das Sorgerecht ist Scheidungsvoraussetzung.
Der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht überwiegend aufhalten, hat ein Umgangsrecht mit den Kindern. Hierfür gibt es keine starren gesetzlichen Regeln. Die konkrete Umgangsgestaltung bestimmt sich sinnvollerweise nach den individuellen Lebensverhältnissen und den Wünschen der beteiligten Eltern und Kinder. Sollte keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden können, ist auch der Umgang durch das Familiengericht festzulegen.
3. Kindesunterhalt
Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist für die Kinder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Ein Verzicht des Elternteils, der seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder leistet, ist nicht zulässig. Es besteht ein Anspruch auf Titulierung. Ein Unterhaltstitel kann für minderjährige Kinder kostenfrei beim Jugendamt, aber auch durch eine vollstreckbare notarielle Urkunde oder einen gerichtlichen Beschluss erstellt werden. Zur Berechnung verweise ich auf das Merkblatt Unterhalt.
4. Ehegattenunterhalt
Für die Dauer der Trennung gilt für den Ehegattenunterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung eines Abzuges für den/die berufstätigen Partner und nach Abzug von vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere für minderjährige Kinder, besteht der Unterhaltsanspruch in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den Einkommen. Sie können mit Ihrem Ehegatten aber auch Abweichungen von diesem Grundsatz in Höhe, Zahlungsmodalitäten und Dauer regeln. Eine Regelung des Unterhalts ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Eine Regelung des Trennungsunterhalts, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, bedarf der notariellen Form.
5. Ehewohnung und Hausrat
Die Frage, wer die Familienwohnung weiter allein oder mit den Kindern bewohnt, ob eine Mietwohnung insgesamt aufgegeben werden soll oder wie die weitere Finanzierung der bisherigen Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses erfolgen soll, ist zu regeln. Dazu gehört auch die Aufteilung des Hausrates. Nur wenn eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden kann, kann das Familiengericht für eine Regelung angerufen werden.
6. Vermögensauseinandersetzung
Während der Trennung muss eine Auseinandersetzung des Vermögens nicht erfolgen. Es ist aber oft sinnvoll, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens einvernehmliche Regelungen zu suchen, die dann in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung festgehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)