Kurzbeschreibung
Muster eines Antrags auf Scheidung der Ehe, gestützt auf § 1565 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1565 Abs. 2 BGB. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Vorbemerkung
Muster eines Antrags auf Scheidung der Ehe, gestützt auf § 1565 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1565 Abs. 2 BGB. Die Parteien leben weniger als 1 Jahr getrennt. Die Scheidungsvoraussetzungen ergeben sich erschöpfend aus §§ 1565 bis 1568. Eine Ehe kann i.d.R. nur geschieden werden, wenn die Eheleute 1 Jahr getrennt gelebt haben. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt voraus, dass die Fortsetzung für den die Scheidung begehrenden Ehegatten unzumutbar ist.
Scheidungsantrag bei weniger als einjährigem Getrenntleben
Amtsgericht
...
- Familiengericht-
per beA
...
Antrag auf Ehescheidung
des Herrn ...,
Vorname, Familienname, Adresse |
– Antragsteller – |
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Vorname, Familienname, Adresse |
– Antragsgegnerin – |
zeigen wir hiermit unter Vorlage einer auf uns lautenden besonderen Vollmacht an, dass wir den Antragsteller anwaltlich vertreten.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers werden wir beantragen:
|
Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... zur Heiratsregisternummer ... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. |
Begründung:
1.
Die Beteiligten haben am ... die Ehe miteinander geschlossen.
Beweis: beigefügte Heiratsurkunde
Der Antragsteller ist am ... geboren worden, die Antragsgegnerin am .... . Beide sind deutsche Staatsangehörige.
2.
Alternativ
Variante 1: Kinderlose Ehe
Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.
Alternativ
Variante 2: Minderjährige Kinder
Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder
..., geboren am ... und
..., geboren am ...
hervorgegangen.
Beweis: beigefügte Geburtsurkunden
Die Kinder haben seit der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Antragsteller.
Variante 3: Volljährige Kinder
Alternativ
Aus der Ehe der Beteiligten ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen. Diese ist bereits volljährig.
3.
Alternativ
Variante 1: Örtliche Zuständigkeit bei gemeinsamen Aufenthalt
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nach § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … also im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dort war auch ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt.
Alternativ
Variante 2: Örtliche Zuständigkeit kein gemeinsamer Aufenthalt, minderjährige Kinder
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit dem Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt in …, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Alternativ
Variante 3: Örtliche Zuständigkeit kein gemeinsamer Aufenthalt; Antragssteller wohnt noch in Ehewohnung
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Antragsteller lebt auch heute noch in der Ehewohnung, wo die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Alternativ
Variante 4: Örtliche Zuständigkeit letzter gemeinsamer Aufenthalt
Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung …, im Bezirk des Gerichts. Sie sind beide aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsteller wohnt nun unter der im Rubrum angegebenen Adresse, die gleichfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.
Alternativ
Variante 5: Örtliche Zuständigkeit Aufenthalt des Antragsgegner
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 4 FamFG. Der im Rubrum angegebene gewöhnliche Wohnsitz der Antragsgegnerin liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.
4.
Der Ehescheidungsantrag wird auf § 1565 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Abs. 2 BGB gestützt.
Die Lebensgemeinschaft der Parteien besteht nicht mehr. Der Antragsteller ist auch unter keinen Umständen bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Zudem würde die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person der Antragsgegnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.
(Hier detaillierte Ausführungen zur Begründung des Scheidungsantrags notwendig)
Beweis: Beteiligtenvernehmung
5.
Alternativ
Variante 1: Regelung über Scheidungsfolgen nicht getroffen
Eine Regelung gemäß § 133 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten nicht getroffen.
Alternativ
Variante 2: Regelung über Scheidungsfolgen getroffen
Eine Regelung gemäß § 133 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten getroffen.
6.
Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin