Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 6.29: Klageerwiderung mit dem Hinweis auf ganze oder teilweise Erfüllung nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird mitgeteilt, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will.

Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich beantragen,

  die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

I.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nach Anhängigkeit der vom _________________________ stammenden Klage am _________________________ den Klageanspruch in Höhe von _________________________ EUR erfüllt hat. Der Kläger wird in diesem Umfange die Klage zurückzunehmen haben.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wären dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass

der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die berechtigte Forderung unverzüglich ausgeglichen wurde.
die Klage erhoben wurde, obwohl eine angemessene Frist zur Prüfung des Schadensfalles von 4 bis 8 Wochen vorliegend noch nicht abgelaufen war (OLG Rostock MDR 2001, 935; LG Aachen SP 1999, 199; LG Landau SP 1993, 29; LG München I zfs 1990, 230; OLG München VersR 1979, 479; LG Bielefeld zfs 1988, 282; LG Zweibrücken zfs 1986, 75). Der Beklagte hat schon am _________________________ deutlich gemacht, dass eine Regulierung erfolgen wird, wenn die Prüfung ergibt, dass die geltend gemachte Forderung dem Grunde nach berechtigt ist.
der Beklagte schon mit Schreiben vom _________________________ angekündigt hat, die Klageforderung bis zum _________________________ auszugleichen, weil _________________________ Die gleichwohl erfolgte Klageerhebung ist insoweit mutwillig und allein in dem Willen vorgenommen worden, dem Beklagten weiteren Schaden zuzufügen.
_________________________

II.

Soweit die Klageforderung nicht erfüllt worden ist, ist der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben und die Klage damit unbegründet. Die Sach- und Rechtslage stellt sich anders als vom Kläger dargestellt dar.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil

der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.
der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt teilweise nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufes der geltend gemachte Anspruch nicht begründet werden kann.
der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt zwar den Tatsachen entspricht, der geltend gemachte Anspruch hieraus jedoch nicht hergeleitet werden kann.
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zwar ursprünglich bestanden hat, jedoch jetzt nicht mehr besteht, weil _________________________
_________________________

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes vorzutragen:

1.

Die Klage ist bereits unzulässig, weil

das angerufene Gericht nicht zuständig ist, weil _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 161 ZPO entgegensteht, nämlich _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegensteht, weil _________________________
_________________________
Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage werden nicht erhoben.

2.

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

a)

Der tatsächliche Sachverhalt hat sich anders zugetragen, als vom Kläger behauptet.

Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, dass _________________________

Richtig ist vielmehr, dass _________________________

_________________________
_________________________

Damit stellt sich der Sachverhalt insgesamt wie folgt dar: _________________________

  Beweis: _________________________

b)

Ausgehend von dem vorstehend dargestellten und unter Beweis gestellten Sachverhalt besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

Soweit der Kläger seinen Anspruch aus § _________________________ herleiten will, fehlt es an der Voraussetzung, dass _________________________

Auch soweit § _________________________ als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________

c)

Selbst wenn das erkennende Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen sollte, dass der geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestanden hat, kann die Klage keinen Erfolg haben. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Kläger die Einwendung der _________________________ zusteht. Diese ergibt sich aus § _________________________; danach ist erforderlich, dass _________________________

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da _________________________.

3.

Soweit das Gericht, der diesseitigen Auffassung nicht folgend, den V...

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