Kurzbeschreibung

Muster aus: 1472_Hdb_VersR_Aufl7

Muster 7.1: Klage auf Leistung aus dem Reisegepäckversicherungsvertrag

Landgericht Dortmund

Kaiserstr. 34

44135 Dortmund

15.7.2016

Klage

des Karl-Georg Reiser, Wilhelmstr. 72, Hamm,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die XY-Versicherung AG, Elbchaussee 32, Hamburg,

vertreten durch die Vorstandsmitglieder _________________________, ebenda,

– Beklagte –

wegen Leistung aus einem Versicherungsvertrag

Streitwert: 5.100 EUR

mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger 5.100 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Begründung:

I.

Der Kläger buchte am 1.2.2015 in dem ADAC-Reisebüro, Hohestr. 17 in Hamm, eine so genannte Package-Tour von Hamm nach Florenz, die er mit seinem eigenen Pkw in Begleitung seiner Ehefrau am 15.2.2015 antrat, wobei auf der Fahrt bis zum Zielort mehrfach in vorgebuchten Hotels übernachtet wurde.

Gleichzeitig mit der Buchung der Reise schloss der Kläger bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für diese Reise ab, wobei die Geltung der AVB Reisegepäck 1992/2008 vereinbart wurde. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag von 6.000 EUR festgelegt.

II.

Der Kläger erreichte am 20.2.2015 in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Fahrzeug Florenz und stellte dieses gegen 11.00 Uhr in der Innenstadt vor dem vorgebuchten Hotel Dolce Vita ab, wo ein Aufenthalt von fünf Tagen eingeplant war. Der Kläger schloss sein Fahrzeug, das über eine Zentralverriegelung verfügt, ab und beschloss mit seiner Frau zusammen zunächst einen etwa einstündigen Stadtbummel zu unternehmen, bevor die Anmeldung an der Rezeption des Hotels vorgenommen werden sollte. Im Kofferraum des geparkten Autos des Klägers befanden sich zwei Koffer, die die Bekleidung des Klägers und seiner Ehefrau, Toilettenartikel und jeweils eine Omega-Uhr zum Preise von je 1.500 EUR enthielten, die der Kläger und seine Ehefrau günstig bei einem Mailänder Juwelier gekauft hatten, ferner eine Vase aus Murano-Glas, die der Kläger und seine Ehefrau unterwegs als Reiseandenken zum Preis von 250 EUR erworben hatten.

Beweis: Zeugnis der Margarete Reiser, zu laden beim Kläger

III.

Als der Kläger und seine Ehefrau nach rund einer Stunde zu dem geparkten Fahrzeug zurückkehrten, um es zu entladen und sich alsdann zur Hotelrezeption zu begeben, mussten sie feststellen, dass die Heckklappe des Fahrzeugs aufgebrochen worden war und offenstand und die beiden Koffer verschwunden waren.

Beweis: wie vor

Vom Hotelportier ließen sich der Kläger und die Zeugin Reiser den Weg zur nächsten Polizeidienststelle erklären, suchten sie auf, erstatteten dort Strafanzeige und beschrieben trotz Sprachschwierigkeiten im Einzelnen die in dem Koffer befindlichen entwendeten Sachen. Hierüber erhielten sie eine Bescheinigung von der Polizeidienststelle.

Beweis: wie vor

IV.

Der Kläger und seine Ehefrau verbrachten eine Nacht in dem Hotel, entschlossen sich aber dann, aufgrund des Diebstahls die Reise abzubrechen, und fuhren mit dem Pkw nach Hause zurück.

Unter dem 23.2.2015 zeigte der Kläger der Beklagten den Schaden an, beschrieb in der Schadensanzeige im Einzelnen die gestohlenen Gegenstände und fügte, soweit vorhanden, Anschaffungsbelege bei sowie die Bescheinigung, die er von der Polizeiwache in Florenz erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 15.4.2015, das in Kopie beigefügt wird, lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der Uhren mit der Begründung ab, dass eine Entschädigung für die entwendeten, in den Koffern befindlichen Uhren nach Punkt 5.1 lit. d AVB Reisegepäck 1992/2008 nicht beansprucht werden könne. Hinsichtlich des darüber hinaus gestohlenen Reisegepäcks kürzte die Beklagte den Leistungsanspruch, da der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt sei. Nach Ansicht der Beklagten ist es grob fahrlässig das Reisegepäck in einem unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeug in einer Stadt mit erhöhter Diebstahlgefahr wie Florenz zu belassen. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung der von ihr festgestellten groben Fahrlässigkeit einen Betrag von 900 EUR als Entschädigungssumme an den Kläger.

V.

Die Auffassung der Beklagten, sie sei nur in Höhe von 900 EUR leistungspflichtig, ist irrig.

Soweit es die beiden Uhren anbelangt, steht trotz des Preises von jeweils 1.500 EUR der Gebrauchszweck im Vordergrund, so dass diese nicht als Schmuck qualifiziert werden können (vgl. LG Essen NJW-RR 1995, 1308).

Der Einwand, der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Das Belassen von Reisegepäck in der Zeit zwischen 11.00 und 12.00 Uhr im verschlossenen Pkw in der Innenstadt in Florenz für die Dauer eines Stadtbummels ist nicht grob fahrlässig, wenn, wie hier im Streitfall, der Pkw im Gesichtskreis des Hotelportiers abgestellt wurde (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 828).

Die Beklagte ist daher entgegen ihrer Auffassung eintrittspflichtig.

VI.

Die Entschädigungsforderung beziffert sich wie folgt:

für die beiden neu angeschafften Uhren 3.000,00 EUR
für die als Reiseandenken erworbe...

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