Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.10: Beschluss zur Onlineteilnahme an Eigentümerversammlungen

Ankündigung:

TOP 1: Beschluss zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen mittels elektronischer Kommunikation gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Beschlusstext:

Die Teilnahme an Eigentümerversammlungen mittels elektronischer Kommunikation wird ab sofort [oder: ab der nächsten Versammlung] nach Maßgabe der folgenden Regelungen zugelassen:

1. Wohnungseigentümer dürfen auch in elektronischer Form an Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen. Die Verwaltung wird angewiesen, die hierzu erforderliche technische Infrastruktur bereitzustellen, insbesondere am Versammlungsort eine entsprechende technische Ausstattung vorzuhalten. [Optional: Dabei soll aus der Versammlung heraus lediglich eine Ton-, aber keine Bildübertragung erfolgen.] Die Auswahl des jeweiligen Programms, das die Teilnahme ermöglicht, obliegt der Verwaltung in eigener Verantwortung. Die Zugangsmöglichkeiten sind zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben. Die technischen Voraussetzungen für die digitale Teilnahme auf Seiten der Wohnungseigentümer haben diese auf eigene Kosten zu schaffen.
2. Aufzeichnungen dürfen nicht angefertigt werden. Der Online-Teilnehmer ist zudem verpflichtet, die Übertragung an Nichtberechtigte bzw. das Zuhören durch Dritte zu unterbinden, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu wahren.
3.

Der Online-Teilnehmer kann seine Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte per Chat-, Audio- und Videofunktion [ggf. Unpassendes streichen] ausüben.

Variante: Der Online-Teilnehmer hat das Recht zur Teilnahme als Zuhörer. Wortbeiträge sind zulässig, soweit dies technisch möglich ist. Aus Gründen der Praktikabilität kann das Stimmrecht aber nicht in elektronischer Form ausgeübt werden. Insoweit ist der Online-Teilnehmer darauf verwiesen, sich durch den Verwalter oder einen am Versammlungsort physisch anwesenden Eigentümer vertreten zu lassen.

4. Übertragungsfehler, gleich aus welchem Grund, hindern den Fortgang der Eigentümerversammlung nicht.
5. Die Verwaltung erhält für den mit der Durchführung dieses Beschlusses verbundenen Mehraufwand in technischer und zeitlicher Hinsicht ein Sonderhonorar von 100,00 EUR je Versammlung.

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