Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.10: Steuern im Todesfall
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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Als (Mit-)Erbe haben Sie steuerliche Verpflichtungen. Diese kurze Zusammenstellung soll Ihnen einen kleinen Leitfaden bieten.
Ihr Erbe oder Erbteil unterliegt der Erbschaftssteuer. Da das zuständige Finanzamt für die Erbschaftssteuer aufgrund der Informationspflichten durch das Nachlassgericht und auch durch die kontoführende Bank des Erblassers über den Todesfall informiert wird, werden Sie von dort aus einen Vordruck für die Erbschaftssteuererklärung erhalten. Bitte beachten Sie die bei Übersendung gesetzte Frist. Das Finanzamt wird einen Erbschaftssteuerbescheid erlassen, der – falls dieser falsch ist – mit einem Einspruch angegriffen werden kann. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Nachlassgegenstände wie unbebaute und bebaute Grundstücke, Betriebsvermögen, Barvermögen, Schmuck, sonstige werthaltige Gegenstände. Bei einzelnen Nachlassgegenständen gibt es Steuervergünstigungen oder -befreiungen. So z.B. für das privatgenutzte Familienheim bei Nutzung durch die Witwe oder Kinder. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ff. ErbStG sind sehr eng. Hausrat ist bis zu 41.000 EUR steuerfrei, wenn Sie eine Person der Steuerklasse I sind im Verhältnis zum Erblasser, also Ehegatte oder Kind. Für weitere Personen ist der Hausrat bis zum Wert von 12.000 EUR steuerfrei. Auch bei Musikinstrumenten, Kunstgegenständen oder sonstigen Vermögensgegenständen können Steuerfreibeträge greifen.
Darüber hinaus gibt es die persönlichen Steuerfreibeträge, die für den überlebenden Ehegatten 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR betragen. Für den überlebenden Ehegatten ist der pauschale Zugewinnausgleich im Erbfall steuerfrei. Je nach Verwandtschaftsgrad sinken die Steuerfreibeträge auf nur noch 20.000 EUR.
Vor Berechnung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, nämlich sämtliche Schulden des Erblassers, die Kosten, die durch den Erbfall entstanden sind (wie erstmalige Grabanlage, Bestattungskosten und Kosten der Nachlassregelung). Für die Kosten des Nachlasses kann auch ein Pauschalbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden. Häufig ist diese Pauschale günstiger als der konkrete Wertansatz.
Überschreitet Ihr Erbteil die persönlichen und allgemeinen Freibeträge, stellt sich die Frage der Höhe der Erbschaftssteuer. Diese richtet sich nach der Steuerklasse. Die engsten Angehörigen in gerader Linie, nicht jedoch Geschwister, Nichten und Neffen, werden nach Steuerklasse I besteuert. In Steuerklasse I liegen die Prozentsätze für den zu versteuernden Nachlass bei 7 % bis 30 %. In Steuerklasse zwei betragen die Prozentsätze 15 % bis 43 % in Steuerklasse drei 30 % bis 50 %.
Neben der Erbschaftssteuer ist zu prüfen, ob die Erben noch eine Einkommenssteuererklärung für den Erblasser abgeben müssen. Die Einkommenssteuerpflicht erlischt im Zeitpunkt des Todes des Steuerpflichtigen. Somit muss für die Zeit des laufenden Jahres bis zum Tod eine Steuererklärung für den Erblasser, eventuell aber auch unterlassene Steuererklärungen für die Vergangenheit durch die Erben abgegeben werden.
Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, sieht das Gesetz eine baldige Auseinandersetzung vor. Bleibt die Erbengemeinschaft über längere Zeit bestehen, ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, jährlich eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung abzugeben. Der dann ergehende Feststellungsbescheid wird zur Grundlage Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)