Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.27: Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Ehevertraglich vereinbaren wir was folgt:

Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren.

1.

Hinsichtlich der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung wird für den Fall, dass die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, vereinbart, dass die Zugewinnausgleichsforderung in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Dies gilt auch bei vorzeitigem Zugewinnausgleich. Die erste Rate ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig. Die restlichen Raten jeweils ein Jahr danach.

Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

Die noch geschuldeten Raten sind mit 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der Zahlung der nächsten Rate für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum zur Zahlung fällig.

Dem Zahlungsverpflichteten ist es jederzeit gestattet, die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zu begleichen. Teilzahlungen müssen durch 1.000 teilbar sein.

Der Zahlungsverpflichtete hat dem Berechtigten durch Gestellung einer erstrangigen Sicherungshypothek unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen des § 14 PfandbriefG Sicherheit für die obengenannte Forderung zu leisten, und zwar binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung. Kommt er dieser Verpflichtung in der genannten Frist nicht nach, so wird die gesamte Zugewinnausgleichsforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

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