Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.3: Klage und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG
Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam
per beA
Klage und einstweiliger Rechtsschutz
der _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Stadt Potsdam, vertreten durch die Ausländerbehörde, _____
– Beklagte –
wegen: Aufenthaltsrecht
Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage, begehren einstweiligen Rechtsschutz und beantragen,
1. |
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom _____, zugestellt am _____, zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG zu erteilen; |
2. |
die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen; |
3. |
von der Beklagten und Antragsgegnerin die Zusicherung einzuholen, dass bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird. |
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Guinea. Sie reiste im Alter von 16 Jahren im Oktober 2016 nach Deutschland ein. Nachdem ihr auf Grundlage von § 58 Abs. 1a AufenthG zunächst eine Duldung erteilt worden war, stellte sie im November 2016 einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und dabei festgenommen worden sei. Der Asylantrag wurde im September 2018 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos, das Urteil des Verwaltungsgerichts erging nach mündlicher Verhandlung im Juli 2020. Die Ablehnung des Asylantrags und das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts wurden insbesondere damit begründet, dass für die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Guinea eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe.
Gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Im November 2020 nahm die Klägerin die Klage und den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Daraufhin erhielt sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschlussmitteilung über das Asylverfahren.
Von der Ausländerbehörde erhielt sie daraufhin ausweislich des noch nicht vorliegenden Passes eine Duldung. Sogleich stellte sie, noch im November 2020, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG.
Anlage K1: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom _____
Die Klägerin verwies in dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darauf, dass sie, nach einer Ausbildung zur Einzelhandelskaufrau, nunmehr in Vollzeit bei einem Supermarkt beschäftigt und nicht auf Sozialleistungen angewiesen sei.
Anlage K2: Ausbildungsnachweis
Anlage K3: Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
Anlage K4: aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
Kurz nach Antragstellung wurde ihr von der Botschaft Guineas ein Reisepass ausgestellt. Im Dezember 2020 wurde die Klägerin 21 Jahre alt.
Der Antrag der Klägerin wurde von der Beklagten im Januar 2021 abgelehnt. Die Beklagte begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass erstens die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtsmissbräuchlich eingelegt und sodann zurückgenommen habe, um in den Genuss des Aufenthaltsrechts nach § 25a AufenthG zu gelangen. Zweitens sei sie mittlerweile 21 Jahre alt und die Erteilungsvoraussetzungen der Norm seien daher nicht mehr erfüllt.
Der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch wurde unverzüglich zurückgewiesen.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG liegen vor.
Ausweislich des klaren Wortlauts der Norm kommt es bei der Altersgrenze nicht, wie üblicherweise im verwaltungsrechtlichen Verfahren, auf den Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Antragszeitpunkt an. Dies gilt jedenfalls in dem Fall wie dem vorliegenden, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen in Gänze vorlagen (vgl. dazu BVerwG NVwZ 2009, 248, 249).
Denn die Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre geduldet bzw. gestattet im Bundesgebiet auf. Auch lagen und liegen weiterhin die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, insbesondere ist der Lebensunterhalt gesichert, ist die Identität geklärt und liegt ein Pass vor.
Auch kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich hinausgezögert habe. Indem sie Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags eingereicht und sodann einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, hat sie ebenso wie durch die Rücknahme desselben von ihren Rechten Gebrauch gemacht, und von Seiten der Beklagten wird weiterhin nicht substantiiert noch eine gesetzliche Norm genannt, wonach darin ein Rechtsmissbrauch liegen soll.
C.
Da die Klage keine ...