Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.3: Verjährungshemmung wegen § 115 Abs. 2 S. 3 VVG

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB, § 115 Abs. 2 S. 3 VVG drei Jahre. Diese Frist begann mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem sich der Unfall ereignete und mein Mandant Kenntnis vom Schädiger und von allen anspruchsbegründenden Umständen hatte. Gem. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG wurde der Lauf der Verjährung durch mein Anspruchsschreiben/meine E-Mail vom _________________________ gehemmt. Zwischen dem Schadenseintritt und dem vorgenannten Schreiben vergingen wenige Tage. Seitdem wurde der Hemmungszeitraum nicht wirksam beendet. Gem. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bedarf es hierfür des Zugangs einer Entscheidung des Versicherers in Textform. Eine entsprechende Erklärung wurde von Ihnen nicht abgegeben.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Hemmungszeitraum auch nicht durch etwaige Telefonate beendet worden ist. Das Telefonat vermochte die zwingend erforderliche Erklärung des Versicherers in Textform (§ 126b BGB) nicht zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.2.1997 – VI ZR 356/95 = NZV 1997, 227.

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