Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.5: Erbschein
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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Ihr Angehöriger ist verstorben und hat kein Testament oder ein handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen. Sie sind entweder als gesetzlicher Erbe oder aufgrund des Testaments mit anderen Personen (Mit-)Erbe geworden. Zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Behörden, Ämtern wie dem Grundbuchamt oder Banken und zur Veräußerung von Immobilien benötigen Sie einen Erbschein. Dieser ist ein Zeugnis über Ihr Erbrecht und, wenn Sie Miterbe sind, über die Größe der Erbteile. Mit dem Erbschein kann Ihr Gegenüber sich auf dessen Richtigkeit verlassen, weil er im Rechtsverkehr guten Glauben verschafft.
Wenn das Testament nicht beim Nachlassgericht hinterlegt war, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich im Original beim Nachlassgericht (beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers) zur Eröffnung einzureichen. Das gilt auch für Erbverträge.
Ist das Testament notariell beurkundet worden, ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein. Eine zusätzliche Beantragung ist grundsätzlich nicht nötig. Etwas anderes gilt bei Banken, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Diesen Erbschein können Sie persönlich zum Protokoll des Nachlassgerichts oder schriftlich beantragen. Alternativ können Sie diesen bei einem Notar beantragen. Spätestens mit der Antragstellung nehmen Sie das Erbe an.
Für den Erbscheinantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
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Kopien aus dem Familienbuch, aus dem sich die familiären Verhältnisse ergeben oder Geburtsurkunden |
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Sterbeurkunde |
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Sonstige urkundliche Nachweise über Verwandtschaftsverhältnisse und vorverstorbene gesetzliche Erben |
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Heirats- und Scheidungsurkunden |
Da Sie Miterbe sind, sollten Sie dem Nachlassgericht auch Namen und Anschriften sämtlicher Miterben benennen können, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden soll. Es kann aber auch ein Teilerbschein beantragt werden, für das Verfahren werden ebenfalls die Miterben angehört.
Grundsätzlich müssen Sie als Antragsteller an Eides Statt versichern, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der in dem Antrag angegebenen Angaben entgegensteht. Die Erklärung dient auch dem Nachweis von Angaben, die nicht durch Urkunden bewiesen werden können. Auch diese Versicherung ist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder notarielle Beurkundung zu erbringen. Wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich dadurch strafbar machen. Falls Sie sich bei Angaben also nicht sicher sind, sollten Sie das zum Ausdruck bringen. Das Nachlassgericht kann im Einzelfall auf die Versicherung an Eides Statt verzichten.
Alle beteiligten Personen werden vom Nachlassgericht über den Antrag informiert und können Einwendungen erheben. Zur Beschleunigung des Erbscheinverfahrens können Sie sich von den Miterben schriftliche Einverständniserklärungen geben lassen. Eventuell wird ein gerichtliches Verfahren über den Antrag geführt, an dessen Ende entweder der Erbschein erteilt oder der Antrag zurückgewiesen wird.
Stellt sich ein Erbschein im Nachhinein als falsch heraus, kann er auf Antrag eingezogen werden. Dann kann ein neuer Erbschein beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)