Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 02.07.2002; Aktenzeichen 91 VI 579/00) |
Tenor
1. DerBeschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom02.07.2002 wird aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass alleiniger Erbe nach Frau E. Sch., … in gesetzlicher Erbfolge der nachverstorbene A. Fl. ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Ausweislich der Sterbeurkunde des Standesamtes Rostock Nr. 2050/2000 verstarb die vorgenannte Erblasserin zwischen dem 12.11.2000 und 22.11.2000 in Rostock.
Unter dem 16.01.2001 erschien vor dem Nachlassgericht der am 30.01.1940 in Kulm, Kreis Ackermann, Bessarabien, geborene, seinerzeit in Reez wohnhafte und zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene A. Fl.. Dieser beantragte, ihm einen Erbschein auszustellen, der ihn als alleinigen Erben der Erblasserin ausweise. Bei der am 01.03.1942 geborenen Erblasserin handele es sich um seine Schwester. Diese sei in erster Ehe mit Herrn Pe. Jo. verheiratet gewesen. Diese Ehe sei mit Urteil des Kreisgerichts … – zum 29.02.1972 rechtskräftig geschieden worden. Eine weitere Ehe mit Herrn … Sch. sei ebenfalls durch das Kreisgericht … unter dem … zum 10.09.1981 rechtskräftig geschieden worden. Die Erblasserin habe weder außereheliche noch eheliche Kinder gehabt und auch keine Kinder adoptiert. Die Mutter der Erblasserin, die auch seine Mutter sei, Frau O. Fl., geborene Gü. sei am 26.12.1949 verstorben. Der gemeinsame Vater sei bereits im 2. Weltkrieg gefallen. Eine Sterbeurkunde über den Tod seines Vaters sei seines Wissens nach, so erklärte er zu Protokoll, nicht ausgestellt worden. Eine Todeserklärung sei ebenfalls nicht erfolgt. Seine Eltern seien in erster und einziger Ehe miteinander verheiratet gewesen und hätten außer ihm und seiner Schwester, der Erblasserin, keine Kinder gehabt. Da er entsprechende Abstammungsurkunden nicht vorlegen könne beantragte er, einen entsprechenden Erbenausruf zu erlassen. Zu Protokoll des Nachlassgerichts versicherte er die vorgenannten Angaben an Eides statt. Ebenso versicherte er, dass seines Wissens keine anderen Erben vorhanden seien und ein Testament nicht vorliege. Die Sterbeurkunde der Erblasserin fügte er seinem Antrag bei.
Unter dem 16.01.2001 erfolgte die öffentliche Aufforderung entsprechend vorgenannten Antrages. Hierauf meldete sich niemand.
Den Nachlasswert hatte der seinerzeitige Antragsteller mit ca. 17.000,00 DM angegeben.
Da er über weitergehende Urkunde nicht verfügte, hatte Herr A. Fl. die Anlegung eines Familienbuches für G. und O. Fl. beim Standesamt Rostock beantragt. Dieses lehnte mit Schreiben vom 25.05.2001 die Anlage eines entsprechenden Familienbuches ab, da keine hinreichenden Angaben zum Eheschließungsort und Eheschließungsdatum gemacht werden könnten. Wegen des weiteren Inhalts des vorgenannten Schreibens wird auf selbiges Bezug genommen.
Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 30.12.2001 teilte Herr Ar. F. mit, dass er sich mit Schreiben vom 22.10.2001 zwecks Nachforschung entsprechender Daten an die Deutsche Botschaft in Kiew gewandt habe. Diese teilte mit vorgelegtem Schreiben vom 19.02.2002 mit, dass Urkunden nicht beschafft werden könnten und fügte eine Antwortnote des Ukrainischen Außenministeriums bei. In dieser heißt es, dass die Geburtsortschaft des Herrn A. Fl. – Kulm, Kreis Ackermann – sich nach administrativ-territorialer Teilung nicht in der Ukraine befände. Wegen des weiteren Inhalts wird auf vorgenanntes Schreiben Bezug genommen. Ein erneuter Antrag des Herrn Fl. auf Anlegung eines Familienbuches für seine Eltern vom 08.04.2002 wurde mit Bescheid vom 30.05.2002 abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Angaben über Ehemann und Ehefrau seien nicht erwiesen. Für den Nachweis der Eheschließung seien weder standesamtliche noch kirchliche oder andere beweiskräftige Bescheinigungen vorgelegt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Im weiteren Verfahren wurde die Sterbeurkunde des Standesamtes Waren (Müritz) vom 27.12.1949 betreffend Frau O., geb. G. vorgelegt, welche nach deren Inhalt am 26.12.1949 verstorben ist. Weiter wies diese aus, dass die Verstorbene am 27.08.1916 in Kulm geboren sei und mit dem Bauern G. Fl., verstorben unbekannt, verheiratet war.
Das Landratsamt Waren (Müritz) teilte unter dem 07.05.2001 Herrn Ar. Fl. mit, dass laut Kreismeldekartei Frau O. Fl. am 27.08.1916 in Kulm, Kreis Ackermann, Bessarabien, geboren sei. Sie habe die Ehe mit Herrn G. Fl. am 26.11.1937 geschlossen. Das Standesamt sei nicht vermerkt worden.
Herr Ar. Fl. ist ausweislich der Sterbeurkunde 786/… des Standesamtes R. am 25.04.2002 verstorben. Als Geburtsort weist diese ebenfalls Kulm aus. Über den Nachlass des Herrn Fl. ist zwischenzeitlich Erbschein erteilt. Miterbin ist hiernach die Antragstellerin dieses Verfahrens. Unter dem 01.07.2002 beantragte diese ihrerseits den Erlass eines Erbscheins wie oben austenoriert. Sie nahm auf die Erk...