Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1081 Die Erbengemeinschaft, Rißmann, 3. Aufl. 2019 (zerb verlag)
Muster 8.1: Antrag auf Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG
(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 167)
Amtsgericht Potsdam
– Vollstreckungsgericht –
Postfach 600951
14409 Potsdam
Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung
In der Zwangsvollstreckungssache
des Bauingenieurs Daniel Meier, Goethestraße 16, 20348 Hamburg
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Clever und Smart,
Schlossstraße 13, 14467 Potsdam
gegen
1. Frau Magda Meier, Schillerstraße 15, 10179 Berlin,
2. Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München
– Antragsgegner –
beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers
die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des im Grundbuch zu Groß Glienicke, Blatt 24, Flur 12, Flurstück 340, Gemarkung Groß Glienicke, eingetragenen Grundstückes anzuordnen.
Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden eine Erbengemeinschaft nach dem am 11.4.2016 verstorbenen Erblasser Max Meier. Er wurde von der Antragsgegnerin zu ½ und vom Antragsteller sowie der Antragsgegnerin zu 2 zu jeweils ¼ beerbt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erteilte den Erben unter dem 19.11.2016 einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Glaubhaftmachung: Fotokopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins vom 19.11.2016, Anlage ASt 1
Herr Max Meier war Alleinerbe nach seiner am 8.2.1971 verstorbenen Mutter Elsa Meier, geb. Lehmann. Ein entsprechender Erbschein wurde durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem 27.1.1978 erteilt.
Glaubhaftmachung: Fotokopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins vom 27.1.1978, Anlage Ast 2
Aufgrund dieser Erbscheine wurde die Erbengemeinschaft in das vorgenannte Grundbuch eingetragen, auf das wir Bezug nehmen, § 17 Abs. 2 ZVG.
Nahezu seit Beginn des Bestehens der Erbengemeinschaft wurden erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der Zuständigkeit für erforderliche Formalitäten und Uneinigkeit zum Umgang mit den Behörden deutlich. Die Antragstellerin versuchte daher bereits frühzeitig, im Wege eines Verkaufs des Grundstücks, die Erbengemeinschaft gütlich und ohne größere Verluste aufzulösen. Die Antragsgegner lassen jedoch sämtliche unternommenen Verkaufsversuche des Antragstellers ohne nachvollziehbare Gründe "ins Leere laufen".
Auch wies der Antragsteller bereits im Jahre 2017 darauf hin, dass eine Zwangsversteigerung des Grundstückes erforderlich werden würde, wenn ein Verkauf des Grundstückes nicht ermöglicht werden sollte. Sämtliche Versuche einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner blieben ergebnislos.
Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag nunmehr als Miteigentümer zu ¼ die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gem. § 180 ZVG.
Clever
Rechtsanwalt