Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.13: Abschluss eines Aufhebungsvertrags (aus Arbeitgebersicht)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation vor der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag
Sie möchten mit Ihrem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. Ihr Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ob Sie das Arbeitsverhältnis kündigen können, wenn Ihr Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Darüber können wir gerne persönlich sprechen.
2. Form
Der Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.
3. Inhalt des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie oder der Arbeitnehmer eine Kündigung erklären müssten. Die inhaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrages ist ansonsten nicht festgelegt. Außer der Beendigung des Arbeitsvertrags sind beispielsweise Regelungen zu den folgenden Themen möglich: Freistellung von der weiteren Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist, ggfls. unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Freizeitausgleich, Anrechnung anderweitigen Verdienstes während der Freistellung, Abfindung, Zeugnis (einschließlich konkreter Note), Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung, Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen (Schlüssel, Dienstwagen etc.).
4. Wirkung des Aufhebungsvertrages auf das Arbeitslosengeld
a) |
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages löst für den Arbeitnehmer im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, sodass er im Regelfall 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommt. Das Arbeitslosengeld für diese 12 Wochen wird auch nicht an den Zeitraum des Arbeitslosengeldanspruchs angehängt; die Sperrzeit verkürzt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld um die genannten 12 Wochen, mindestens jedoch um ¼ der Zeitspanne, für die der Arbeitnehmer sonst Arbeitslosengeld bekommen hätte. Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte, den Arbeitsplatz aufzugeben. Denkbar ist bspw. eine Erkrankung, die es einem Arbeitnehmer unmöglich macht, seinen Beruf weiter auszuüben. |
b) |
Wenn im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird und der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist, die ohne den Aufhebungsvertrag gelten würde, verkürzt, so tritt zusätzlich zur Sperrzeit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält. Wie lange dies dauert, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Zeitraum kann bis zu einem Jahr betragen. |
Beide Wirkungen sollten bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages berücksichtigt werden, damit der Arbeitnehmer dem Vertrag zustimmt.
5. Hinweispflichten
Ob Sie Ihren Arbeitnehmer auf die Wirkung des Aufhebungsvertrages bezüglich des Arbeitslosengeldes hinweisen müssen, ist nicht generell festgelegt, sondern richtet sich nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall. Daher ist es sinnvoll, den Arbeitnehmer vorsorglich auf den zu erwartenden Eintritt der Sperrzeit und das gegebenenfalls zusätzliche Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs (siehe 4. a) und b)) hinzuweisen.
Darüber hinaus müssen Sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrags oder – wenn das Vertragsende in weniger als drei Monaten eintritt – binnen drei Tagen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss.
6. Kosten
Wenn ich Sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag berate oder den Vertrag für Sie anfertige, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)