Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.15: Kosten bei Verbringung des Fahrzeugs
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom _________________________ gleichen Sie den für meinen Mandanten auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens geltend gemachten Fahrzeugschaden exklusive _________________________ EUR Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer aus. Soweit Sie zur Begründung des Abzugs die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Ausgleich dieser Kosten bestehe nur dann, wenn mein Mandant nachweise, dass die Kosten im Rahmen einer Reparatur des Fahrzeugs auch tatsächlich angefallen sind, steht dies im Widerspruch zu den Grundsätzen der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens.
Grundsätzlich besitzt mein Mandant einen Anspruch auf Ausgleich der "erforderlichen" Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind alle Kosten auszugleichen, die im Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Welche Kosten dies im Einzelnen sind, ist den Ausführungen des Sachverständigen _________________________ in seinem Gutachten vom _________________________ zu entnehmen. Danach gehören zu den erforderlichen Reparaturkosten auch die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer. Im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis steht es meinem Mandanten frei, beispielsweise auf eine Reparatur zu verzichten oder die Lackierarbeiten in Eigenregie durchführen zu lassen. Sofern dabei keine Verbringungskosten anfallen, kann dies in keinem Fall dem Schädiger bzw. Ihnen zugutekommen.
Im Übrigen steht meinem Mandanten als Geschädigtem auch die Wahl zu, in welcher Fachwerkstatt seines Vertrauens er die notwendigen Lackierungsarbeiten ausführen lässt. Diese Arbeiten kann er von einer auf Lackierarbeiten spezialisierten Fachwerkstatt ausführen lassen. Die bei der Verbringung zu dieser Fachwerkstatt anfallenden Kosten stellen daher einen angemessenen und erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar. Dieser ist im Rahmen der von meinem Mandanten gewählten fiktiven Abrechnung ohne weitere Nachweise zu ersetzen (BGH, Urt. v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 = NJW 2019, 852; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2008 – 1 U 246/07 = DAR 2008, 523; OLG Dresden, Urt. v. 13.6.2001 – 13 U 600/01 = DAR 2001, 455).
Nach alledem habe ich mir für den Ausgleich der ausstehenden _________________________ EUR eine Frist bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
notiert. Sollte mein Mandant innerhalb der gesetzten Frist keinen Zahlungseingang feststellen können, werde ich ihm die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)