Kurzbeschreibung
Muster aus: Die Erbengemeinschaft, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 8.2: Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)
(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 144)
Teilungsvertrag
zwischen
den gesetzlichen Erben des am 13.8.1936 geborenen und 11.4.2022 verstorbenen Max Meier, wohnhaft zuletzt in Berlin-Mitte, Schillerstraße 15, 10179 Berlin nach E, nämlich
F mit einer Quote von ½
K1 mit einer Quote von ¼
K2 mit einer Quote von ¼
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Um die Erbengemeinschaft nach E endgültig und umfassend auseinanderzusetzen, schließen F, K1 und K2 den nachfolgenden Vertrag.
§ 2 Nachlassbestand
Die Erben sind sich einig darüber, dass der Nachlass noch aus folgenden Gegenständen besteht:
1. |
hälftiger Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus in 10179 Berlin, Schillerstraße 15, eingetragen im Grundbuch vom Berlin-Mitte, Blatt 3942, Flur 2, Flurstück 4914/32 |
2. |
Mehrfamilienhaus in 01069 Dresden, Steinstraße 7, eingetragen im Grundbuch von Dresden, Blatt 2412, Flur 18, Flurstück 349/21 |
3. |
Bar- und Depotvermögen in Höhe von rund 160.000 EUR, wobei hiervon rund 60.000 EUR auf Aktien der Heureka AG entfallen. |
4. |
diverser Hausrat im Einfamilienhaus in Berlin. |
Es bestehen keine Forderungen und keine Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich beider Grundbücher ist die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen. Abteilungen II und III der Grundbücher sind jeweils lastenfrei.
§ 3 Verteilung
Der Nachlass wird wie folgt zwischen den Erben aufgeteilt:
1. |
F erhält den hälftigen Miteigentumsanteil des Einfamilienhauses in 10179 Berlin, Schillerstraße 15, eingetragen im Grundbuch vom Berlin-Mitte, Blatt 3942, Flur 2, Flurstück 4914/32 zu Alleineigentum übertragen. Die Erben sind sich einig, dass das Eigentum auf F als Alleineigentümerin übergeht. Sie bewilligen und beantragen, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird allseits verzichtet. Besitz, Nutzungen und Lasten gehen auf F mit dem 1.10.2024 über. |
2. |
F erhält den gesamten im Einfamilienhaus in Berlin befindlichen Hausrat sowie alle sonstigen im Einfamilienhaus befindlichen Gegenstände zu Alleineigentum. |
3. |
K1 erhält das Mehrfamilienhaus in 01069 Dresden, Steinstraße 7, eingetragen im Grundbuch von Dresden, Blatt 2412, Flur 18, Flurstück 349/21 zu Alleineigentum übertragen. Die Erben sind sich einig, dass das Eigentum auf K1 als Alleineigentümer übergeht. Sie bewilligen und beantragen, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird allseits verzichtet. Besitz, Nutzungen und Lasten gehen auf K1 mit dem 1.10.2024 über. |
4. |
K2 erhält das bei der All Finanz-Kasse in Hamburg, IBAN DE24 2309 1997 1606 2005 befindliche Guthaben sowie die auf dem Depotkonto gebuchten Wertpapiere der Heureka AG zu Alleineigentum. Die Erben treten ihre Auszahlungsansprüche gegenüber der All Finanz-Kasse dazu an K2 ab. Darüber hinaus weisen sie die All Finanz-Kasse übereinstimmend an, das Guthaben sowie die Wertpapiere auf ein von K2 zu benennendes Konto und Depotkonto zu überweisen bzw. zu übertragen. |
§ 4 Mängelhaftung
Die Parteien des Vertrages verzichten wechselseitig auf jegliche Sach- oder Rechtsmangelhaftung hinsichtlich der erhaltenen Gegenstände und nehmen den Verzicht an.
§ 5 Nachträgliche Verbindlichkeiten
1. |
Sollten nachträglich Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erbengemeinschaft oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner erhoben werden, verpflichten sich die Erben, sich gegenseitig unverzüglich darüber umfassend zu unterrichten. |
2. |
Wird die Verbindlichkeit von der Mehrheit der Erben anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, verpflichten sich sämtliche Erben den oder die in Anspruch genommenen Miterben unverzüglich von der Verbindlichkeit in der Höhe freizustellen, der ihrer eigenen Erbquote entspricht. |
§ 6 Nachträgliche Forderungen
1. |
Sollten nachträglich Nachlassforderungen der Erbengemeinschaft bekannt werden, verpflichten sich die Erben, sich gegenseitig vor einer Geltendmachung unverzüglich darüber umfassend zu unterrichten. |
2. |
Sollten Kosten für die Geltendmachung der Forderung anfallen, so sind die Erben nur verpflichtet einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil an den Kosten zu tragen, wenn sie der Geltendmachung ausdrücklich zugestimmt haben. Ansonsten sind die Kosten von dem oder den betreibenden Erben zu tragen. |
3. |
Nach schriftlicher Aufforderung durch einen Erben haben die übrigen Erben abschließend innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie der Geltendmachung einer Forderung zustimmen. Diese Aufforderung kann nicht vor einer Information nach Ziffer 1 erfolgen. |
4. |
Wird ein Erbe entgegen Ziff. 1 nicht informiert und nicht nach Ziff. 3 aufgefordert, so kann sein Recht auf Genehmigung der Geltendmachung nicht erlöschen. |
5. |
Nachträglich realisierte Forderungen werden im Verhältnis der o.a. Erbquoten zwischen den Erben verteilt, es sei denn, ein Erbe hat sich nicht an den Kosten der Geltendmachung beteiligt. In diesem Fall wächst sein Anteil den anderen Erben an. |
6. |
Diejenigen Erben, die der Gelten... |