Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.4: Kündigungsschutzklage (aus Arbeitnehmersicht)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Zweck
Der Arbeitgeber hat Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Wenn Sie die Kündigung angreifen möchten, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Achtung: Wenn Sie nach dieser Kündigung und nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage weitere Kündigungen bekommen, müssen Sie auch gegen jede einzelne weitere Kündigung ausdrücklich Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, sonst endet ihr Arbeitsverhältnis. Bitte informieren Sie mich deshalb sofort, wenn Sie eine weitere Kündigung bekommen sollten.
2. Frist
Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Frist beträgt drei Wochen. Binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist im Regelfall keine Kündigungsschutzklage mehr möglich und die Kündigung entfaltet Wirksamkeit. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie mir sofort mitteilen, wenn Sie eine (weitere) Kündigung erhalten, und mir die Kündigung übergeben.
3. Meldung bei der Arbeitsagentur
Sie müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, beträgt die Frist für die Meldung drei Tage ab Zugang der Kündigung. Wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Monate oder mehr liegen, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung arbeitsuchend melden. Die Meldung als arbeitssuchend ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen möchten. Melden Sie sich nicht oder nicht rechtzeitig arbeitsuchend, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.
4. Verfahren
Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Wenn Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen, besteht Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter. Sofern der Arbeitgeber in der Zwischenzeit das Gehalt nicht gezahlt hat, ist dieses (unter Verrechnung mit gezahltem Arbeitslosengeld) nachzuzahlen. Verlieren Sie den Kündigungsschutzprozess, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung. Ein Recht auf Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gibt es hingegen nicht. Die Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis können die Parteien nur einvernehmlich im Wege einer Einigung (Vergleich) vereinbaren.
5. Kosten
Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn meiner Tätigkeit zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn der Tätigkeit erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)