Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.43: Belehrung Vergütung für Prüfung der Erfolgsaussichten bei Singularzulassung

Anrede,

in der Anlage überreichen wir Ihnen eine Kopie der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________. Wie Sie dem Tenor des Urteils entnehmen können, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren entstehen nicht unerhebliche Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten), sodass hier sorgfältig geprüft werden sollte, ob die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Wir können hier gerne die Erfolgsaussichten der Revision prüfen. Dies beinhaltet bedauerlicherweise eine kostenerstattungsrechtliche Problematik, die wir Ihnen vorab erläutern möchten.

Für das Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig. Vor diesem herrscht Singularzulassung. Dies bedeutet, dass nur Anwälte, die am BGH zugelassen sind, wirksam Ihre Rechte vertreten können. Wir sind nicht am BGH zugelassen, denn eine Zulassung am BGH bedeutet, dass die anwaltliche gerichtliche Tätigkeit ausschließlich vor dem BGH erfolgen kann.

Die Revision ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Urteils, d.h. damit bis zum _________________________ beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Wird die Frist nicht gewahrt oder Revision nicht eingelegt, wird das Berufungsurteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist dann ausgeschlossen.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision muss daher in kürzester Zeit entweder durch uns, oder durch einen anderen Rechtsanwalt verfolgen, damit für Sie die Möglichkeit der Überprüfbarkeit des Urteils nicht verloren geht.

Wir können die Erfolgsaussichten prüfen. Da wir vor dem BGH nicht wirksam auftreten können, müssen Sie sich auf jeden Fall in dem Verfahren in Karlsruhe durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Erfolgt eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch uns, entsteht dadurch folgender Vergütungsanspruch:

Gegenstandswert _________________________

(Berechnet gem. §§ 2 Abs. 2, 13, 14 RVG)

1,0 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision gem. §§ 2 Abs. 2, 13, 14 Nr. 2100 VV RVG _________________________
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________
19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________
Summe _________________________

Diese Vergütung wird nicht auf die Vergütung angerechnet, die ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt geltend macht. Sie entsteht zusätzlich. Diese Vergütung ist auch nicht vom Gegner an Sie zu zahlen (also zu erstatten), wenn Sie im Revisionsverfahren obsiegen. Dieser Vergütungsanteil verbleibt bei Ihnen.

Für den Fall, dass Sie unmittelbar einen Anwalt in Karlsruhe beauftragen wollen, erhalten Sie eine Information über Anwälte, die beim BGH zugelassen sind, von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Tel.: 0721/25340. Gerne können wir Sie bei der Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Anwalts in Karlsruhe unterstützen.

Bitte beachten Sie, ohne Ihre ausdrückliche weitere Auftragserteilung werden wir hier in Ihrem Interesse nicht weiter tätig. Wir werden auch nicht Revision einlegen, da wir beim BGH nicht zugelassen sind und eine durch uns eingelegte Revision als unzulässig zurückgewiesen werden würde.

Bitte teilen Sie uns daher schnellst möglich mit, ob wir hier die Erfolgsaussichten der Revision prüfen sollen und wie Sie weiter vorgehen wollen.

Gerne erläutern wir Ihnen auch das Kostenrisiko im Revisionsverfahren. Falls Sie einen Anwalt beim BGH einschalten, ist es aber sinnvoll, dass dieser Sie über den Verlauf des weiteren Verfahrens informiert.

Grußformel

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