Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.46: Belehrung des Auftraggebers bei Zulassung der Revision

Anrede,

in der Anlage überreichen wir Ihnen eine Kopie der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________. Wie Sie dem Tenor des Urteils entnehmen können, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Für das Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig. Vor diesem herrscht Singularzulassung. Dies bedeutet, dass nur Anwälte, die am BGH zugelassen sind, wirksam Ihre Rechte vertreten können. Wir sind nicht am BGH zugelassen, denn eine Zulassung am BGH bedeutet, dass die anwaltliche gerichtliche Tätigkeit ausschließlich vor dem BGH erfolgen kann.

Die Revision ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Urteils, d.h. damit bis zum _________________________ beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, einzulegen. Wird die Frist nicht gewahrt oder Revision nicht eingelegt, wird das Berufungsurteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist dann ausgeschlossen.

Da wir vor dem BGH nicht wirksam auftreten können, müssen Sie sich vor dem Verfahren in Karlsruhe durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eine Information über Anwälte, die beim BGH zugelassen sind, erhalten Sie von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Tel.: 0721/25340. Gerne können wir Sie bei der Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Anwalts in Karlsruhe unterstützen.

Für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsteht, da es sich um einen neuen Rechtszug handelt, eine neue weitere Anwaltsvergütung.

Für Ihren Anwalt werden Sie voraussichtlich zahlen müssen:

Gegenstandswert:

2,3 Verfahrensgebühr für Revision vor dem BGH gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3208 VV RVG

1,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3210 VV RVG

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Summe _________________________

Für den Fall, dass das Revisionsverfahren zu Ihren Ungunsten (ganz oder zum Teil endet), verdoppelt sich die Anwaltsvergütung, weil die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts dann auch von Ihnen zu begleichen sind. Hinzu kommen noch die Gerichtskosten (5,0 Gerichtskosten nach einem Gerichtsgebührenwert in Höhe von _________________________ gem. § 34 Nr. 1230 KV GKG), wobei regelmäßig diese auch nur im Unterliegensfall von Ihnen zu zahlen sind. Auszuschließen ist eine Zahllast für die Gerichtskosten dann nicht, wenn ein Fall der Rückgriffshaftung (Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners) gegeben ist. Je nach Kostenquote verändert sich Ihre Zahllast. Das hier dargestellte Kostenrisiko berücksichtigt den ungünstigsten Fall des Ausgangs des Verfahrens, also den Fall, dass Sie im Revisionsverfahren komplett unterliegen.

Wegen der besseren Verständlichkeit haben wir die Möglichkeit eines Vergleichs bei der Kostendarstellung nicht berücksichtigt.

Bei der Übersicht über die zu erwartende und mögliche Kostenbelastung haben wir die für eine weitere Tätigkeit durch uns entstehende Vergütung nicht berücksichtigt.

Dies liegt daran, dass – auch im Fall des Obsiegens – die Kosten für die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts im Revisionsverfahren gem. § 91 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine weitere Tätigkeit und Betreuung des Mandats durch uns ist darüber hinaus auch nur eingeschränkt möglich. Selbstverständlich können wir mit dem von Ihnen zu beauftragenden BGH Anwalt Kontakt halten, den Sachverhalt besprechen. Dies geschieht dann aber zwingend auf Ihre eigenen Kosten. Wir könnten auch den zu erwartenden Verhandlungstermin am BGH wahrnehmen, wir sind aber nicht befugt, Anträge zu stellen oder in das Verhandlungsgeschehen einzugreifen.

Unsere Vergütung für den Fall einer weiteren Tätigkeit (mit Teilnahme am Gerichtstermin) würde betragen:

Gegenstandswert:

1,0 Verfahrensgebühr Verkehrsanwalt gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3400 VV RVG

1,5 Terminsgebühr Revision gem. §§ 2 Abs. 213 RVG, Nr. 3210 VV RVG

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz gem. Nr. 7003 VV RVG

Kfz-Benutzung _________________________ km Hin- und Rückweg × 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden gem. Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Summe _________________________

Für den Fall, dass wir keinen Termin wahrnehmen sollten, verringert sich die Kostenbelastung um die 2. Position in der Übersicht (Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer).

Bitte nehmen Sie sobald wie möglich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann. Wir werden hier nicht ohne eine Rücksprache einen weiteren RA mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir werden auch nicht Revision einlegen, da dieses Vorgehen nicht zulässig wäre.

Grußformel

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