Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.49: Erheblicher Fahrzeugschaden bei Beschädigung tragender Fahrzeugteile

Bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis ist die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde (BGH, Urt. v. 9.6.2009 – VI ZR 210/08 = NJW 2009, 3022; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2009 – 1 U 58/08 = SP 2009, 368). Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel zumindest dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis oder die Tragekonstruktion (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017 – 2 U 136/17 – juris), beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen (BGH a.a.O.). Auch ein festgestellter nicht unerheblicher merkantiler Minderwert spricht dafür, dass dem Geschädigten bei einem neuwertigen Fahrzeug eine Reparatur nicht zuzumuten ist (OLG Oldenburg, Urt. v. 21.5.1997 – 4 U 5/97 = MDR 1997, 734). Entscheidend ist im Übrigen, dass es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.8.2008 – 5 U 29/08 = DAR 2009, 37).

Hier hat der beauftragte Sachverständige einen merkantilen Minderwert in Höhe von _________________________ EUR festgestellt, was für sich gesehen bereits einen merkantilen Minderwert nahelegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass folgende erhebliche Schäden eingetreten sind, die sich auf die Fahrzeugstruktur bzw. sogar tragende Fahrzeugteile auswirken bzw. deren Folgen sich nicht durch bloßes Auswechseln beseitigen lassen: _________________________

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