Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.54: Erfolgshonorar bei PKH

Vergütungsvereinbarung gem. § 4a RVG

Rechtsanwälte

  _________________________ (zukünftig "die Rechtsanwälte")

vertreten

  _________________________ (zukünftig "der Auftraggeber")

in dem anzustrengenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vor dem _________________________ Gericht.

Der Auftraggeber erklärt, zur Leistung der Prozesskosten nicht imstande zu sein. Er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, wenigstens die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG zu leisten.

Der Auftraggeber wurde durch die Rechtsanwälte über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung belehrt. Die voraussichtliche gesetzliche Vergütung im PKH-Bewilligungsverfahren beträgt, beziffert nach dem derzeit bekannten Gegenstandswert in Höhe von _________________________

1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3335 VV RVG _________________________ EUR
(ggf.) 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3104 VV RVG _________________________ EUR
(ggf.) 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 1003 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Summe _________________________ EUR

Die vereinbarte Vergütung gem. § 4a RVG bezieht sich nur auf das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, nach Abschluss des PKH-Bewilligungsverfahrens, insbesondere im Falle des Unterliegens, weiter tätig zu werden, ist mit dieser Vereinbarung nicht getroffen worden. Sollte eine sofortige Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss erforderlich werden, behalten sich die Rechtsanwälte vor, eine weitere Tätigkeit von der Zahlung der gesetzlichen Vergütung abhängig zu machen. Dem Auftraggeber entsteht dadurch kein Nachteil, da er für ein erforderliches sofortiges Beschwerdeverfahren einen anderen Anwalt mit seiner weiteren Vertretung beauftragen kann.

Für den Fall, dass das Verfahren auf Bewilligung von PKH erfolgreich ist und dem Auftraggeber PKH bewilligt wird, oder die Angelegenheit durch Vergleich beendet wird, vereinbaren die Parteien, dass zusätzlich zu der tatsächlich entstandenen gesetzlichen Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 50 % geschuldet wird. Führt das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht zum Erfolg und wird dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber von der tatsächlichen gesetzlichen Vergütung einen Prozentsatz von 25 % schuldet.

Bei der Bestimmung des Erfolgshonorars wurde berücksichtigt, dass den geltend zu machenden Ansprüchen des Auftraggebers Einwendungen durch die Gegenseite entgegen gehalten werden, die dazu führen können, dass ein Gericht davon ausgeht, dass der Auftraggeber seine Ansprüche nicht geltend machen kann.

(Anmerkung der Autorin: Hier ggf. eine ausführlichere rechtliche Begründung vornehmen, die sich auf den Sachverhalt bezieht!)

Die Parteien vereinbaren außerdem, dass eine Anrechnung des Erfolgshonorars auf die Vergütung bei bewilligter Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren nicht stattfindet. Die Parteien vereinbaren, dass die Tätigkeit im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren der Rechtsanwälte im Gegensatz zu § 16 Nr. 2 RVG eine eigene und besondere Angelegenheit darstellt. Das vereinbarte Erfolgshonorar wird auch nicht mit bereits erfolgten Zahlungen für eine vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit verrechnet.

Das Erfolgshonorar ist mit Beendigung des gerichtlichen Verfahrens (ggf. einem Revisionsverfahren) sofort zur Zahlung fällig. Wegen der langen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens verzichtet der Auftraggeber bereits jetzt auf die Einrede der Verjährung. Die Rechtsanwälte fügen dieser Vergütungsvereinbarung eine Verzichtserklärung der Einrede der Verjährung bei. Der Eingang dieser Verzichtserklärung bei den Rechtsanwälten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass für den Fall des Erfolgs die geschuldete Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht. Die im Erfolgsfall geschuldete Vergütung ist höher als die gesetzliche Vergütung. Im Fall des Obsiegens schuldet eine zur Kostenerstattung verpflichtete Gegenpartei nur die gesetzliche Vergütung.

Der Auftraggeber wird darüber belehrt, dass diese Vereinbarung keinerlei Auswirkung auf eine etwaige Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten hat. Eine sich im gerichtlichen Verfahren ergebende Kostenerstattungsverpflichtung im Unterliegensfalle wird von dieser Vergütungsvereinbarung nicht aufgehoben. Kostenerstattungsansprüche muss der Auftraggeber unabhängig von dieser Vergütungsvereinbarung erfüllen.

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(Der Auftraggeber) (Der Rechtsanwalt)

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