Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.59: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie den Ausgleich der geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten ablehnen, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung nicht vor.

Es gibt insoweit keine feste Wertegrenze der Schadenshöhe, sondern lediglich einen Richtwert, der Abweichungen nach unten und oben zulässt (AG Bonn zfs 1996, 55).[268] Maßgeblich für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist, ob und inwieweit das Unterschreiten einer etwaigen Bagatellgrenze für den Geschädigten erkennbar und vermeidbar war bzw. ob ein Laie den Kostenumfang verlässlich auf einen Bagatellbetrag abschätzen konnte (AG Köln, Urt. v. 24.8.2015 – 270 C 159/14, juris; AG Detmold zfs 1997, 297; AG Nürnberg zfs 1999, 517). Sind weitere Beweisschwierigkeiten zu befürchten, ist im Zweifel die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch bei einem Schaden unterhalb einer möglichen Bagatellgrenze erforderlich (AG Köln VersR 1997, 1245).

Danach kann meinem Mandanten nicht der Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemacht werden. Für meinen Mandanten war der tatsächliche Umfang des eingetretenen Schadens nicht erkennbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass _________________________.

Nach alledem sind Sie zum Ausgleich der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von _________________________ EUR verpflichtet. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

notiert. Nach dem Ablauf der vorgenannten Frist werde ich meinen Mandanten über die Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung dieser Frage informieren.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[268] AG Bonn zfs 1996, 55.

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