Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.62: Kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen

Die begehrten Sachverständigenkosten sind zu erstatten, selbst wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft sein sollte. Grundsätzlich ist der Schädiger bzw. sein Kfz-Haftpflichtversicherer nur dann dazu berechtigt, den Ausgleich der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten abzulehnen, wenn das Gutachten als neutrale Abrechnungsgrundlage nicht geeignet ist und die falschen bzw. unbrauchbaren Angaben auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Geschädigten zurückzuführen sind (OLG Hamm r+s 1993, 102; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2008 – I-1 U 181/07 – juris). Voraussetzung dafür ist, dass dem Geschädigten ein eigenes Verschulden zur Last fällt, das für das mangelhafte Gutachten ursächlich ist. Dabei kann es sich um ein Ausfallverschulden oder um falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen handeln (OLG Hamm, Urt. v. 13.4.1999 – 27 U 278/98 – juris). Ein Auswahlverschulden scheidet von vornherein aus, wenn der beauftragte Sachverständige über eine technische Ausbildung verfügt und seit mehreren Jahren in der Kfz-Branche tätig ist (LG Düsseldorf zfs 2000, 538).

Dieses vorausgeschickt zeigt sich, dass vorliegend ein Auswahlverschulden nicht ersichtlich ist. Es wurde ein seit vielen Jahren in Verkehrsunfallangelegenheiten tätiger und erfahrener Sachverständiger beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Sachverständige ggf. ein angeblich mangelbehaftetes Gutachten erstellt, bestanden zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht. Die begehrten Gutachterkosten sind zu erstatten.

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