Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.7: Abtretung einzelner Forderungen
Zwischen
_____ (Name, Firma und Anschrift)
– nachstehend "Sicherungsgeber" genannt –
und
_____ (Name und Anschrift der Bank)
– nachstehend "Bank" genannt –
wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen.
1. Gegenstand der Abtretung
Der Sicherungsgeber tritt hiermit folgende Forderungen an die Bank ab:
_____ |
_____ |
_____ |
_____ |
_____ |
_____ |
Rechnungsdatum |
Rechnungsnummer |
Name und Anschrift des Drittschuldners |
Grund der Forderung |
fällig seit |
Betrag in EUR |
2. Sicherungszweck
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(Enge Zweckerklärung:) Die Abtretung dient zur Sicherung der Ansprüche, die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen. |
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Sollte der durch diese Zweckerklärung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert. |
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(Weite Zweckerklärung:) Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insb. auch laufenden Rechnungen, Krediten jeder Art und Wechseln), soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt. |
3. Verfügungsberechtigung über die abgetretenen Forderungen
Der Sicherungsgeber haftet für den Bestand der abgetretenen Forderungen. Der Sicherungsgeber versichert, dass er über die von der Abtretung erfassten Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insb.
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dass die Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt haben oder – wenn dies der Fall ist – dass sie der Abtretung zugestimmt haben, was der Bank nachzuweisen ist, |
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dass die an die Bank abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind – branchenübliche Vorausabtretungen aufgrund von Lieferungsbedingungen fallen nicht unter diese Erklärung – sowie |
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dass Rechte Dritter an den Forderungen nicht bestehen. |
4. Übergang von Rechten und Sicherheiten
Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle für diese haftenden Sicherheiten sowie die Rechte aus den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften auf die Bank über. Liegen den abgetretenen Forderungen Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt zugrunde oder sind dem Sicherungsgeber bewegliche Sachen zur Besicherung dieser Forderungen übereignet, so besteht Übereinstimmung, dass Vorbehaltseigentum und Sicherungseigentum auf die Bank übergehen; die Herausgabeansprüche des Sicherungsgebers gegen den unmittelbaren Besitzer sind zugleich an die Bank abgetreten. Hat der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz, so wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass er das Sicherungsgut für die Bank unentgeltlich in Verwahrung nimmt. Sind für die Übertragung solcher Sicherheiten besondere Erklärungen und Handlungen erforderlich, wird der Sicherungsgeber diese auf Verlangen der Bank abgeben bzw. vornehmen.
5. Abtretungsanzeige
Der Sicherungsgeber übergibt der Bank auf Verlangen Abtretungsanzeigen in Textform zwecks Unterrichtung der Drittschuldner.
(bei stiller Abtretung:) Die Bank wird die Abtretungsanzeigen den Drittschuldnern vorläufig nicht vorlegen.
6. Einziehung der Forderungen durch den Sicherungsgeber
Der Sicherungsgeber ist bis zum Widerruf durch die Bank berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.
7. Einziehung der Forderungen durch die Bank
Die Bank ist bei Verzug des Kreditnehmers oder bei einem kreditnehmerseitigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berechtigt, die Forderungsabtretungen auch im Namen des Sicherungsgebers den Drittschuldnern bekannt zu geben. Die Bank ist ebenfalls berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Sicherungsgebers zu widerrufen. Die Offenlegung wird die Bank dem Sicherungsgeber 14 Tage vorher androhen (aus Beweisgründen sollte die Androhung zumindest in Textform erfolgen). Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Sicherungsgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat [oder (falls Sicherungsgeber zugleich Kreditnehmer) die Erfüllung seiner Kreditverpflichtung ernsthaft und endgültig verweigert hat]. Die Bank wird Maßnahmen nur insoweit ergreifen, wie dies zur Erfüllung rückständiger Forderungen erforderlich ist. Zieht die Bank die Forderungen selbst ein, ist der Sicherungsgeber verpflichtet, auch seinerseits die Drittschuldner zur Zahlung an die Bank anzuhalten.
Soweit die Bank Forderungen selbst einzieht, darf sie alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern treffen, die sie für zweckmäßig hält, insb. Stundungen und Nachlässe gewähren und Vergleiche abschließen. Die Bank wird bei der Einziehung von Forderungen die gleiche Sorgfalt anwe...