Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.7: Allgemeine Belehrungen/Beispielskombination, Hinweise und Zusatzerklärungen

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  der/die Auftraggeber/in genannt,
im Rahmen der Beauftragung der _________________________  
  nachstehend der Rechtsanwalt genannt,

wird der/die Auftraggeber/in auf Folgendes hingewiesen:

Belehrung gem. § 49b Abs. 5 BRAO

Ich bin vor Übernahme des Auftrags von dem Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, dass sich die Gebühren gem. § 49b Abs. 5 BRAO nach einem Gegenstandswert richten und gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen.

Ich bin ferner vor Übernahme des Auftrags darauf hingewiesen worden, dass zu Beginn des Auftragsverhältnisses der Gegenstandswert nur geschätzt werden kann. Eine zutreffende Bestimmung des Gegenstandswertes kann erst nach Abschluss der Angelegenheit bei Fälligkeit der Gebühren erfolgen. Des Weiteren bin ich darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich zumindest im gerichtlichen Verfahren jeder Anwalt verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, sodass eine eventuell unzutreffend mitgeteilte Höhe des Gegenstandswertes bei Einschaltung eines anderen Rechtsanwaltes nicht zu einer niedrigeren Gebührenhöhe geführt hätte.

Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Ich bin von dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren belehrt worden. Ich wurde darüber belehrt, dass in vor- und außergerichtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe nicht möglich ist und dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nie gegeben ist. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe mich im Unterliegensfalle nicht vom Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite befreit.

Belehrung über die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe

Ich bin von dem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Beratungshilfe im vor- und außergerichtlichen Verfahren belehrt worden.

Belehrung über Rechtsschutzversicherung

Ich bin von dem Rechtsanwalt darüber belehrt worden, dass erst nach Erteilung der sog. Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung feststeht, ob – und in welcher Höhe – eine Rechtsschutzversicherung Zahlung leisten wird. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass die Rechtsschutzversicherung an meiner Stelle die Vergütung zahlt. Ich bin darüber belehrt worden, dass für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Vergütung nicht zahlt, der Vergütungsanspruch von mir zu begleichen ist. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass der Rechtsanwalt bei Auseinandersetzungen mit meiner Rechtsschutzversicherung einen Vergütungsanspruch hat, der sich gegen mich als Auftraggeber richtet. Dieser Vergütungsanspruch wird nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet.

Belehrung bei Vertragsgestaltung

Ich bin von dem Rechtsanwalt darüber belehrt worden, dass für bestimmte Verträge (Willenserklärungen) die Formvorschrift der notariellen Beurkundung zu wahren ist. Der Rechtsanwalt hat mich ferner darauf hingewiesen, dass für eine notarielle Beurkundung Notarkosten entstehen, die nicht auf die Anwaltsvergütung angerechnet werden.

Belehrung bei Auseinanderfallen von Kanzleisitz und Gerichtsort

Ich bin von dem Rechtsanwalt darüber belehrt worden, dass für den Fall, dass der Gerichtsort und der Kanzleisitz sich an verschiedenen Orten befinden, auf alle Fälle Mehrkosten entstehen, die in der Regel nicht von der Gegenseite getragen werden müssen. Es handelt sich entweder um:

Reisekosten nebst Abwesenheitsgeldern der Rechtsanwälte,
oder um die Vergütung für die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts (Verkehrsanwalt oder Unterbevollmächtigter).

Ich bin gleichzeitig darüber belehrt worden, dass in der Regel die Rechtsschutzversicherung nur die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erstattet.

Belehrung über das Kostenrisiko bei Forderungseinzug

Ich bin von dem Rechtsanwalt darüber belehrt worden, dass für den Einzug einer Forderung eine Vergütung entsteht. Bei niedrigen Forderungen ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts oft höher als der Anspruch selbst. Eine Beitreibungsgarantie im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann nicht übernommen werden. Ist der Schuldner insolvent – oder wird er es im Laufe des Verfahrens – ist nicht mit einer Realisierbarkeit der Forderung sowie der Anwaltsvergütung zu rechnen. Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung als auch die Zwangsvollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs kann erfolglos sein mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht nur die titulierte Forderung nicht erhält, sondern ihm gegebenenfalls zusätzlich noch Anwalts- und Gerichtskosten entstanden sind.

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Ort, Datum Unterschrift

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