Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.70: Ausgleich von Mietwagenkosten bei Nutzung durch Angehörige
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_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf die vorbezeichnete Schadensache. Durch Schreiben vom _________________________ lehnten Sie den Ausgleich der geltend gemachten Mietwagenkosten ab. Zur Begründung führten Sie aus, mein Mandant sei aufgrund seines schweren Personenschadens nicht dazu in der Lage gewesen, das Mietfahrzeug zu führen. Demgemäß sei die Inanspruchnahme des Mietwagens nicht erforderlich gewesen.
Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung ist der Anspruch meines Mandanten durchaus begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob er selber in der Lage gewesen ist, dass Fahrzeug zu nutzen. Der Eigentümer eines beschädigten Kfz kann vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre (OLG Düsseldorf VersR 2012, 120; OLG Frankfurt DAR 1995, 23).
Mein Mandant hat das Fahrzeug angeschafft, damit dieses auch durch _________________________ genutzt werden kann. Diese Nutzung erfolgte in der Vergangenheit u.a. für _________________________ und wäre auch in dem Zeitraum erfolgt, zu dem das Fahrzeug wegen des Verkehrsunfalls nicht zur Verfügung stand.
Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die bezifferten Mietwagenkosten in Höhe von 2.250 EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten auszugleichen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
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