Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.78: Anwendung des Fraunhofer Mietpreisspiegels
Der Klägerseite wäre es möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu dem üblichen Mietpreis anzumieten, der sich als sog. Normaltarif unter Grundlage des als Anlage _________________________ auszugsweise beigefügten Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts ergibt. Hiernach kann ein Ersatzfahrzeug der einschlägigen Fahrzeuggruppe für eine Woche zum Preis von _________________________ EUR angemietet werden. Hieraus ergibt sich ein Tagespreis von _________________________ EUR. Der übliche Tarif bei einer Anmietzeit von _________________________ Tagen für ein Ersatzfahrzeug ist daher – ohne ersparte Eigenaufwendungen – auf _________________________ EUR zu schätzen
Die Schätzung des üblicherweise anfallenden Mietpreises ist nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel vorzunehmen, der nicht nur konkrete Zweifel an der Richtigkeit der sog. Schwacke-Liste weckt, sondern aufgrund der anonymen Befragung unter den Bedingungen einer realen Anmietung vorzugswürdig ist. Bei dieser Befragung hatten die betroffenen Firmen – anders als bei der Erstellung der Schwacke-Liste – keine Kenntnis von dem Hintergrund der Anfrage. Da die Preise der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht, sind die Preise zugrunde zu legen, wie sie sich nach der Studie des Fraunhofer-Instituts ergeben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/14, MDR 2015, 454; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2010 – 16 U 14/10, SP 2010, 401; OLG Hamburg NZV 2009, 394; OLG Bamberg SP 2009, 330; OLG Köln NZV 2009, 600; OLG München r+s 2008, 439 und OLG Jena r+s 2009, 40). Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom so ermittelten Werte deutlich zuverlässiger als die interessensgeleiteten Auskünfte der Vermieter im Rahmen der offenen "Befragung", die zum Schwacke-Mietpreisspiegel geführt hat (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014 – 1 U 165/11 – zfs 2014, 619; OLG Köln NZV 2009, 600).
Insoweit ist auch zu bedenken, dass zum einen gegen die Heranziehung des Fraunhofer Mietpreisspiegel als taugliche Schätzungsgrundlage keine konkreten Bedenken bestehen und zum anderen in der Befragung des Fraunhofer Instituts die üblicherweise anfallenden Aufwendungen für die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung enthalten sind (Anschaulich: OLG Hamburg NZV 2009, 394).