Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 407/09) |
Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Recht hat das Landgericht die Schadensberechnung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreis-Spiegels vorgenommen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der von Versicherungsnehmern der Beklagten Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB den zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Hierzu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs oder aber der Ersatzbeschaffung. Seiner Höhe nach beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58; OLG Köln - 24. Zivilsenat -, NZV 2009, 447 ff.).
Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554). Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Das Landgericht hat, an eine Neuberechnung der Klägerin anknüpfend, die Tarife des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2008" herangezogen, das sogenannte gewichtete Mittel gewählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und Dreitagespauschalen berücksichtigt.
Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe des zu ersetzenden Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58; 2010, 1445; OLG Köln - 24. Zivilsenat -, NZV 2009, 447 ff.). Derartige Mängel hat die Beklagte nicht dargelegt; insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf die Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008". Konkrete Fehler der Schwacke-Liste 2008 als Schätzungsgrundlage folgen hieraus nicht. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste 2008 errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus von einzelnen Gerichten abgeleiteten Schluss, der Marktpre...