Normenkette
StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; BGB §§ 249, 286 Abs. 3, § 288 Abs. 1, § 398; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 30.11.2007; Aktenzeichen 18 O 27/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. November 2007 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 27/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.036,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 182,00 € seit dem 06. November 2005, aus weiteren 342,00 € seit dem 08. Januar 2006, aus weiteren 767,00 € seit dem 05. April 2006, aus weiteren 1.597,00 € seit dem 17. April 2006, aus weiteren 457,00 € seit dem 23. Mai 2006, aus weiteren 314,00 € seit dem 12. August 2006, aus weiteren 348,00 € seit dem 14. Oktober 2006 und aus weiteren 29,00 € seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.036,00 € verlangen. Als Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalter, die unstreitig für die Folgen der den streitgegenständlichen Mietwagenkosten zugrundeliegenden Verkehrsunfälle einzustehen haben, schuldet die Beklagte diese nach Abzug der geleisteten Zahlungen noch offene Restsumme.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).
Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).
Auch wenn der Autovermieter - wie die Klägerin - nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist jedoch zu prüfen, ob unfallbedingte Leistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 3782). Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Das Landgericht hat, an eine Neuberechnung der Klägerin anknüpfend, die Tarife des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" herangezogen, das sogenannte gewichtete Mittel gewählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und Dreitagespauschalen berücksichtigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Anwendung der Schwacke-Liste rügt die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens na...