Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1123 Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, Kroiß, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts
VI _________________________/_________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________
am _________________________ folgenden
Beschluss
Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) Fiskus nicht vorhanden ist.
Gründe:
Eine wirksame Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.
Gesetzliche Erben konnten nicht ermittelt werden.
Der (bayerische) Fiskus war daher als alleiniger Erbe festzustellen.
(Alternative:) Eine Verfügung von Todes wegen liegt vor. Sämtliche bekannten Erben (Testamentserbe und die gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung) haben die Erbschaft ausgeschlagen. Aufgrund öffentlicher Aufforderung wurden keine weiteren gesetzlichen Erben ermittelt. Der (bayerische) Fiskus war daher als alleiniger Erbe festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschuss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
(Rechtspfleger)