Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Abr_Aufl4

Muster 9: Musterrechnung 7.9: Teilweise Bewilligung von VKH – Durchführung Verfahren wegen vollem Betrag – Abrechnung mit Mandant

Herr M. möchte Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 37.800,00 EUR gerichtlich geltend machen. Er beauftragt Rechtsanwalt K, ihn zu vertreten und den gesamten Anspruch durchzusetzen, unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang ihm VKH bewilligt wird. Das Familiengericht gewährt wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 EUR VKH. Es wird streitig verhandelt. Im Anschluss an eine Beweisaufnahme verkündet das Gericht einen Beschluss, wonach der Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet wird. Rechtsanwalt K hat nun folgenden Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten:

1. Abrechnung gegenüber Mandant:

1,3 Verfahrensgebühr aus 37.800,00 EUR

Wahlanwaltsgebühr Nr. 3100 VV RVG
1.316,90 EUR

abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR

Wahlanwaltsgebühr Nr. 3100 VV RVG
./. 725,40 EUR
Restbetrag Verfahrensgebühr 591,50 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 37.800,00 EUR

Wahlanwaltsgebühr Nr. 3104 VV RVG
1.215,60 EUR

abzüglich 1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR

Wahlanwaltsgebühr Nr. 3104 VV RVG
./. 669,60 EUR
Restbetrag Terminsgebühr 546,00 EUR
Zwischensumme 1.137,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 216,13 EUR
Summe 1.353,63 EUR

(Auslagenpauschale rechnet Rechtsanwalt K mit der Staatskasse ab, in jedem Rechtszug nur einmal, anders bei Einzelberechnung, wenn gesondert Auslagen auf Wahlanwaltsgebühren entstehen).

Gegenüber der Staatskasse macht Rechtsanwalt K noch geltend:

2. Abrechnung gegenüber Staatskasse

Gegenstandswert: 10.000,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG
399,10 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG
368,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 787,50 EUR
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 149,63 EUR
Summe 937,13 EUR

Gegenprobe:

die Verfahrensgebühr, die Rechtsanwalt K von seinem Mandanten erhält, beträgt 591,50 EUR
die Verfahrensgebühr, die von der Staatskasse erstattet wird, beträgt 399,10 EUR
Zusammen 990,60 EUR

addiert sind diese Gebühren nicht höher als eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert

(1,3 aus 37.800,00 EUR = 1.316,90 EUR, § 15 Abs. 5 RVG).

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