Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.17: Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie mit Schreiben vom _________________________ die Auffassung vertreten, der Schmerzensgeldanspruch meiner Mandantin sei erheblich zu reduzieren, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären. Ihre hierzu angeführten Argumente überzeugen nicht. Sie stehen im Widerspruch zur einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.
Dies gilt zunächst für Ihre Auffassung, der erhebliche Personenschaden meiner Mandantin sei Folge ihrer Vorerkrankung. Tatsächlich kommt es hierauf nicht an. Für die Bezifferung des Schmerzensgeldes ist entscheidend, ob und inwieweit degenerative Vorschäden konkreten Einfluss auf das jetzige Beschwerdebild hatten.
Richtig ist zwar, dass meine Mandantin bereits seit längerem an _________________________ erkrankt ist. Die Erkrankung führte jedoch bis zum Verkehrsunfall zu keinerlei Beschwerden im Bereich der _________________________. Dies wird erforderlichenfalls durch den Hausarzt meiner Mandantin zeugenschaftlich bestätigt werden können. Folglich führt die Vorerkrankung zu keiner Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs.
Dasselbe gilt für den von Ihnen erhobenen Einwand, meine Mandantin habe aufgrund ihrer Vorerkrankung eine besondere Veranlagung zu _________________________. Das Risiko, durch einen verhältnismäßig geringfügigen Unfallhergang einen weit reichenden Personenschaden zu verursachen, trägt allein der Schädiger und nicht der Geschädigte (OLG Köln MDR 1968, 1008). Die besondere Anfälligkeit des Geschädigten zu Personenschäden ist allein vom Schädiger zu vertreten (BGH zfs 1996, 290). Im Übrigen ist eine Unfallursächlichkeit auch bereits dann anzunehmen, wenn aufgrund einer Vorverletzung ausnahmsweise schon geringe auf den Körper einwirkende Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können (OLG Stuttgart VersR 2005, 424). Folglich können Sie sich nicht darauf berufen, meine Mandantin habe lediglich einen geringeren Anspruch auf Schmerzensgeld.
Zusammenfassend habe ich Sie aufzufordern, den mit Schreiben vom _________________________ bezifferten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von _________________________ unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (14-Tages-Frist)
auszugleichen. Andernfalls werde ich meiner Mandantin empfehlen, eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)