Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.18: OHG-Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet _________________________ OHG.
§ 2 Sitz
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in _________________________.
§ 3 Gesellschaftszweck
(1) Gesellschaftszweck ist _________________________.
(2) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen, insb. darf sie andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft wird zum _________________________ auf unbestimmte Dauer errichtet.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und dauert vom _________________________ bis zum _________________________.
§ 5 Gesellschafter
(1) Das Festkapital (Kapital I) der Gesellschaft beträgt _________________________ EUR (in Worten _________________________ EUR).
(2) Gesellschafter sind
_________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR (in Worten _________________________ EUR).
_________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR (in Worten _________________________ EUR).
Die Beträge der Einlagen sind die Festkapitalanteile der jeweiligen Gesellschafter.
(3) Die Gesellschafter erbringen jeweils Einlagen von jeweils _________________________ EUR bis zum _________________________. Die Einlagen sind mit Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages fällig und auf ein für die Gesellschaft noch einzurichtendes Bankkonto bei der *** einzuzahlen.
(4) Der Gesellschafter _________________________ leistet seine Einlage durch Übereignung seines im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Blatt _________________________, Parzellen-Nummer _________________________, eingetragenen Grundstücks an die Gesellschaft. Die Übereignung hat umgehend nach Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages zu erfolgen.
§ 6 Gesellschafterkonten
(1) Bei der Gesellschaft werden für die Gesellschafter Kapitalkonten I _________________________, Kapitalkonten II (Rücklagenkonto), Kapitalverlustkonten und Verrechnungskonten geführt.
(2) Auf Kapitalkonten I _________________________ werden nur die Einlagen gebucht. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.
(3) Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) geführt, auf dem der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Anteil einer beschlossenen Rücklage gebucht wird. Rücklagen werden auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt. Rücklagenkonten werden nicht verzinst.
(4) Auf dem Verrechnungskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht.
(5) Auf den Kapitalverlustkonten werden die Verlustanteile der Gesellschafter sowie alle Gewinnanteile bis zum Ausgleich des Verlusts verbucht. Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, Verluste auf Kapitalverlustkonten in anderer Weise als durch künftige Gewinnanteile auszugleichen.
(6) Gewinnanteile, soweit sie nicht zum Ausgleich von Verlustkonten benötigt werden oder auf Rücklagekonten zu verbuchen sind, sowie alle sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter werden auf Verrechnungskonten gebucht.
(7) Verrechnungskonten werden im Soll und Haben mit _________________________ % jährlich verzinst. Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach der Staffelmethode jeweils nach dem Stand am Monatsende. Die Zinsen auf Verrechnungskonten stellen im Verhältnis unter den Gesellschaftern Aufwand oder Ertrag dar.
(8) Am Vermögen der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I beteiligt.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hierunter fallen insbesondere:
1. |
Beteiligung an anderen Unternehmen durch die Gesellschaft, |
2. |
Festlegung und Änderung des Unternehmensziels und der Grundlagen der Geschäftspolitik, |
3. |
Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen, |
4. |
Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit juristischen oder natürlichen Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind oder an denen sich die Gesellschaft ihrerseits beteiligt, mit Ausnahme der stillen Gesellschafter, |
5. |
Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, |
6. |
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Übernahme von Bürgschaften, |
7. |
Aufnahme von Bankkrediten, |
8. |
G... |