Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.51: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (1)

Bei der Ermittlung des Zugewinns sollen außer Betracht bleiben:

Alle gegenwärtigen und künftigen Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften sowie jegliches Betriebsvermögen eines Ehegatten einschließlich der mit solchen Unternehmen und Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben und Darlehen, die in solchen Unternehmen und Gesellschaften unterhalten werden. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen, die ausschließlich der Kapitalanlage dienen, insbesondere börsennotierte Wertpapiere.

Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass hierdurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.

Macht ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen beim Zugewinnausgleich ebenfalls nicht berücksichtigt, sofern sie mehr als drei Jahre vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen.

Vorstehendes gilt auch für Surrogate und weitere Surrogate der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände.

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