Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster F.3: Schriftsatz an das Amtsgericht (Geltendmachung von Augenblicksversagen)
An das
Amtsgericht Musterstadt
_________________________
In dem Bußgeldverfahren
gegen H. Mustermann
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Az.: _________________________
kommt eine Anordnung des im Bußgeldbescheid vom _________________________ vorgesehenen Fahrverbots hier nicht in Betracht. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Vorliegen des entsprechenden Regelfalls nach § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV.
Der Betroffene wird sich zwar in der Hauptverhandlung dahin gehend einlassen, dass der Vorwurf, er habe am Tatort die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten, zutreffend ist. Diese Beschränkung war ihm jedoch nicht bekannt. Der Betroffene war ortsfremd und hat diese Strecke zum ersten Mal befahren. Das Ortseingangsschild, aus welchem die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit herrührt, hat er trotz Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit schlicht übersehen. Das Ortseingangsschild ist nur einmal auf der rechten Seite angebracht. Weitere Verkehrsschilder, welche die Geschwindigkeit regeln, sind danach auf der Strecke bis zum Tatort nicht aufgestellt worden.
Die Beschränkung drängt sich am Tatort auch nicht jedermann auf. Die Art und Weise des Ausbaus der Straße ist nach dem Ortseingangsschild unverändert. Weil es sich zudem um einen Außenbezirk handelt, ändert sich auch die Bebauung in Art und Umfang nicht gegenüber dem Bereich vor dem Ortseingangsschild.
Da der Betroffene die Beschränkung nicht kannte und sie sich ihm angesichts der genannten Umstände auch nicht aufdrängte, liegt lediglich ein Fall leicht fahrlässigen Übersehens der Geschwindigkeitsbeschränkung vor, was die Anordnung eines Fahrverbots ausschließt (BGHSt 43, 241; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rdn 1527).
Sollten die genannten Umstände des Tatortes nicht ohnehin gerichtsbekannt sein, wird der
Antrag
gestellt, diese Tatsachen durch Einholung und Inaugenscheinnahme des Beschilderungsplans der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in der Hauptverhandlung festzustellen. Lichtbilder zum Ausbau der Straße und zur Bebauung werden in der Hauptverhandlung zur Inaugenscheinnahme vorgelegt werden.
Die Stellung weiterer Beweisanträge in der Hauptverhandlung bleibt vorbehalten.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden schon am Vorliegen eines Regelfalls für die Anordnung eines Fahrverbots fehlt. Eine Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV kommt daher nicht in Betracht (OLG Hamm NZV 1999, 92; OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rdn 1530).
Rechtsanwalt